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Bestimmten Instituten vorbehaltene Segnungen können nun von allen Priestern erteilt werden

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St. Benedict’s Abbey, Atchison, Kansas (USA) / Wikimedia Commons – Randy OHC, CC BY 2.0

Pater Edward McNamara, Professor für Liturgie und Studiendekan der Theologischen Fakultät am Päpstlichen Athenäum „Regina Apostolorum“ in Rom, beantwortet eine Frage in Bezug auf besondere Segnungen.

Frage: Meine Frage bezieht sich auf die „Benedictiones Propriae“, die sich im Römischen Rituale befinden. Dürfen solche Segnungen, die Priestern bestimmter Ordensinstitute vorbehalten sind, von jedem katholischen Priester gültig erteilt werden oder nur von Priestern des jeweiligen spezifischen Instituts? Ich stelle diese Frage im Hinblick auf die Instruktion „Universae Ecclesiae“ (insbesondere Nr. 28). — A.C., Italien

Pater Edward McNamara: Die Instruktion „Universae Ecclesiae“ führt das Motu proprio „Summorum Pontificum“ von Papst Benedikt XVI. weiter aus. Dort heißt es:

„27. In Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.“

„28. Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren.“

Die Frage unseres Lesers bezieht sich vor allem auf die Instruktion „Inter Oecumenici“ aus dem Jahre 1964, wo zu lesen ist:

„77. Die bisher reservierten Segnungen, die im Römischen Rituale stehen (tit. IX, cap. 9, 10 und 11), können fortan von jedem Priester vorgenommen werden, ausgenommen die Segnung von Glocken für benedizierte Kirchen und für Oratorien (cap. 9. n. 11), die Segnung des Grundsteines einer neuen Kirche (cap. 9, n. 16), die Segnung einer neuen Kirche oder eines öffentlichen Oratoriums (cap. 9, n. 17), eines Antimensiums (cap. 9, n. 21), eines neuen Friedhofes (cap. 9, n. 22), ausgenommen auch die päpstlichen Segnungen (cap. 10, n. 1 3) und die Segnung und Errichtung von Kreuzwegstationen (cap. 11, n. 1), die dem Bischof vorbehalten sind.“

Beide Dokumente sind von einem Papst genehmigt worden und besitzen gleiche Gesetzeskraft. Allerdings ist in „Universae Ecclesiae“ die Rede von einer Derogation nachfolgender Gesetze, die mit den Rubriken der früheren liturgischen Bücher unvereinbar sind, wie zum Beispiel die Handkommunion oder der Einsatz eines außerordentlichen Spenders der heiligen Kommunion.

Die Abschaffung vorbehaltener Segnungen fällt nicht in diese Kategorie, da diese Segnungen mit den Rubriken an und für sich nicht unvereinbar sind. Was abgeschafft wurde, ist eine Art Privileg oder Gunst, die Priestern gewisser Institute gewährt worden war.

Seit „Inter Oecumenici“ konnte und kann jeder Priester alle diese Segnungen in jeder beliebigen Sprache vornehmen. Es wäre vom rechtlichen Standpunkt aus unsinnig, wenn ein Priester eine Segnung auf Englisch, nicht aber auf Lateinisch erteilen könnte, wenn er die Formel verwendet, die vor 1962 in Gebrauch war.

Die vorbehaltenen Segnungen waren hauptsächlich folgende:

Bei den Serviten: Weihe und Errichtung der Stationen der Schmerzensmutter zu Ehren von Unserer Lieben Frau von den Sieben Schmerzen; Segnung und Bekleidung mit dem schwarzen Skapulier von den Sieben Schmerzen Mariä; Segnung des Rosenkranzes von den Sieben Schmerzen.

Bei den Trinitariern: Segnung und Bekleidung mit dem Skapulier der Heiligsten Dreifaltigkeit; Segnung des Rosenkranzes oder des Trishagions der Heiligsten Dreifaltigkeit.

Bei den Passionisten: Segnung und Bekleidung mit dem schwarzen Skapulier des Heiligen Kreuzes und der Passion unseres Herrn.

Bei den Steyler Missionaren: Segnung und Bekleidung mit dem roten Skapulier der Passion und des Herzens Jesu sowie des Liebenden und Mitleidenden Herzens der Unbefleckten Jungfrau Maria.

Bei den Theatinern: Segnung und Bekleidung mit dem blauen Skapulier der Unbefleckten Empfängnis Mariä.

Bei den Unbeschuhten Karmeliten: Segnung und Bekleidung mit dem Skapulier von Unserer Lieben Frau vom Berg Karmel; Wassersegnung zu Ehren des heiligen Albert, des Bekenners.

Bei den Karmeliten: Segnung des Rosenkranzes des heiligen Josef; Segnung des Ringes des heiligen Josef.

Bei den Mercedariern: Segnung und Bekleidung mit dem Skapulier von Unserer Lieben Frau von der Barmherzigkeit; Wassersegnung für Kranke zu Ehren des heiligen Raimund Nonnatus; Kerzensegnung zu Ehren des heiligen Raimund Nonnatus; Ölsegnung zu Ehren des heiligen Serapion, des Märtyrers.

Bei den Kamillianern: Segnung und Bekleidung mit dem Skapulier von Unserer Lieben Frau, dem Heil der Kranken.

Bei den Augustiner-Eremiten: Segnung und Bekleidung mit dem Skapulier der Mutter des Guten Rates; Segnung und Bekleidung mit dem Gürtel zu Ehren der Allerseligsten Jungfrau Maria.

Bei den Kapuziner-Minderbrüdern: Segnung und Bekleidung mit dem Skapulier des heiligen Josef, dem Bräutigam Mariens und Schutzpatron der Universalkirche.

Bei den Minimiten: Segnung und Bekleidung mit dem Gürtel zu Ehren des heiligen Franz von Paola.

Bei den Dominikanern: Segnung des Gürtels zu Ehren des heiligen Thomas von Aquin zur Bewahrung der Keuschheit; Segnung von Rosenkränzen von Unserer Lieben Frau; Segnung von Rosen für die Rosenkranzbruderschaft; Kerzensegnung für die Rosenkranzbruderschaft; Wassersegnung mit den Reliquien des heiligen Petrus von Verona (Märtyrer); Palmzweigsegnungen und Segnungen anderen Blattwerks am Fest des heiligen Petrus von Verona; Wassersegnung für die Kranken zu Ehren des heiligen Vinzenz Ferrer.

Bei den Steyler Missionaren: Segnung und Bekleidung mit der heiligen Medaille der Unbefleckten Empfängnis Mariä, allgemein bekannt unter dem Namen „Wundertätige Medaille“; Wassersegnung für die Kranken zu Ehren des heiligen Vinzenz von Paul.

Bei den Kamaldulensern: Segnung des Rosenkranzes Unseres Herrn.

Bei den Missionaren vom Kostbaren Blut: Segnung von Rosenkränzen vom Kostbaren Blut.

Bei den Redemptoristen: Segnung von Rosenkränzen der heiligen Birgitta.

Bei den Benediktinern: Krankensegnung mit einer Reliquie des wahren Kreuzes oder dem Zeichen des heiligen Abtes Maurus.

Bei den Jesuiten: Wassersegnung zu Ehren des heiligen Ignatius, des Bekenners.

Da diese Segnungen eng mit der Geschichte und Spiritualität des jeweiligen Instituts verbunden sind, bleiben sie – wenn auch nicht vom rechtlichen Standpunkt, so doch in der Praxis – oft weiterhin deren Mitgliedern vorbehalten. Andere hingegen werden vielerorts von frommen Katholiken in Anspruch genommen und es ist gut, dass jeder Priester diese Segnungen vornehmen darf.

Übersetzt von Pater Thomas Fox LC aus dem englischen Originalartikel https://zenit.org/articles/blessings-linked-to-certain-orders/

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Quelle



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