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Angelegenheit Pinaud: Abschluss des Prozesses und Abweisung der Berufung

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Père Nicolas Pinaud, FSSPX

Abbé Nicolas Pinaud

Pater [Nicolas] Pinaud hat acht Monate Isolierung und Beraubung jeglichen kirchlichen Dienstes erlitten, um [schließlich] vernehmen zu müssen, dass er inskünftig das Opfer der Heiligen Messe nicht mehr darbringen könne. Man wirft ihm vor, Rechtschreibfehler eines Briefes korrigiert zu haben, einem Mitbruder, der ihn um Auskunft gebeten hat, privat einen Rat gegeben zu haben und gedacht zu haben, dass man sich einer Autorität widersetzen könne, die den Glauben in Gefahr bringt, auch wenn  diese Autorität Mgr. Fellay heißt.

Am 15. November 2013, am Vortag, bevor er Jaidhof, sein kirchliches Gefängnis in Österreich, verließ, hat Pater Pinaud den Brief, der hier folgt, dem Generaloberen geschrieben:

Brief von Abbé Pinaud an Mgr Fellay

Monseigneur,

Der Schiedsspruch vom 28. Oktober 2013, der mich verurteilt, wurde mir am 8. November 2013 durch Pater Frey überreicht.

Ich erhebe mit dem Gegenwärtigen Einspruch dagegen aus folgenden Gründen:

  1. Der Rechtsanwalt, den ich gewählt hatte, wurde ohne genügenden Grund abgelehnt.
  2. Die kanonische Maßnahme, die Sie mir gegenüber vorgenommen haben, wie auch der Prozess, der darauf folgte, beruhen in ausschließlicher Weise auf zwei privaten Briefen, abgesehen vom Missbrauch der Identität, deren Opfer ich wurde.
  3. Die Urkunde des Gerichts, die mich verurteilt, entspricht nur teilweise meiner Verteidigung.
  4. Das ergangene Urteil ist unverhältnismäßig in Bezug auf die mir zur Last gelegten Taten. Wenn man den Umstand hinzufügt, dass der Generalobere zugleich Richter und Partei ist, wird es wohl viele Mitbrüder und Gläubige entrüsten.
  5. Der Punkt 6 zeigt, dass ich verurteilt bin, weil ich bei meinem Erscheinen vor Gericht am 19. Oktober 2013 folgende Äußerungen gemacht habe: „Aufgrund der zahlreichen Zugeständnisse, die sie dem Konzil und den unannehmbaren Konzilsreformen gemacht hat, stellt die Doktrinelle Erklärung vom 15. April 2012 für sich allein eine Gefahr für den Glauben dar, welche die Revolte legitimiert; denn diese doktrinelle Erklärung ist nicht ‚ein minimalistischer Text‘, wie es Mgr. Fellay im Editorial von Cor Unum N° 102 schreibt.“

Da mir durch die Aberkennung meines Advokaten einige Ungeschicklichkeiten passierten, möchte ich den Ausdruck „Revolte“ durch jenen des „Widerstandes“ ersetzen, der meinem Denken eher entspricht; aber wie könnte ich Reue empfinden weil ich der Ansicht war, dass, was ein praktisches Abkommen ohne doktrinelles Abkommen begünstigte, ein großes Unglück wäre für die Priesterbruderschaft Sankt Pius X.?

Mit Ihnen danke ich Gott, „dass wir bewahrt worden sind von jeglicher Art Abkommen letztes Jahr“. Aber ich kann nicht umhin, auch neute noch zu denken, dass die Hauptgründe, die uns ins Unglück führten, einerseits die Nicht-Beachtung der Vorschriften des Kapitels vom Juli 2006 waren, welche ein praktisches Abkommen ohne doktrinelles Abkommen ausschlossen, und andererseits die Weigerung, den zahlreichen weisen und berechtigten Ratschlägen jener Rechnung zu tragen, die Sie flehentlich baten, nicht auf diesem Wege eines praktischen Abkommens weiterzugehen. Einzig die einem praktischen Abkommen beifällige Meinung wurde in unseren Publikationen dargestellt. Die Mitbrüder, die auf die eine oder andrere Weise ihr Missfallen kundtaten, wurden ermahnt oder bestraft.

Überdies favorisierten die sehr ungünstigen Urteile, welche durch die höheren Oberen erlassen wurden, die vertrauliche Kenntnis hatten vom Inhalt der doktrinellen Erklärung vom 15. April 2012 ernsthafte Verdächtigungen bezüglich der unannehmbaren Konzessionen, welche gemacht worden wären. Die Veröffentlichung dieser Deklaration im Frühjahr 2013 hat diese Verdächtigungen bestätigt. Bischof Tissier de Mallerais schrieb mir am 20. Mai 2013: „Ich werde mich nicht auslassen über den Inhalt der letzten Nummer von Cor Unum, der zu bedauerlich ist, um kommentiert zu werden, zu klar unbefriedigend, um gutgeheißen zu werden, zu schockierend, um nicht den/diejenigen zu beschämen, den/die es angeht.“

Es ist klar, dass diese ganze Affaire sich um die doktrinellen Positionen dreht, welche in dieser Erklärung vom 15. April 2012 ausgedrückt sind und die nicht widerrufen wurden anlässlich des Kapitels. Ihre nachfolgenden Erklärungen, wenn Sie diesen Text auch zurückzogen, leugnen nicht ihren Inhalt und bringen nicht die notwendigen doktrinellen Korrekturen.

Halten Sie Ihre Annahme aufrecht der neuen Formel des Glaubensbekenntnisses und des Treugelöbnisses, um eine Aufgabe ausgeübt im Namen der Kirche zu übernehmen (DD II, Anmerkung 1)?

Bleiben Sie dabei, dass die neue Messe und die neuen Sakramente rechtmäßig promulgiert wurden durch die Päpste Paul VI und Johannes-Paul II (DD III, § 7)?

Behaupten Sie weiter, dass Mgr Lefebvre im Jahr 1988 „die Rechtmäßigkeit oder Legitimität der Promulgation des NOM akzeptiert hat“ (Ihre Darstellung der DD veröffentlicht im Cor unum 104)?

Halten Sie an Ihrer Annahme des neuen Kirchenrechts von 1983 (DD III, § 8) fest?

Die Tatsache, die dogmatische Konstitution Pastor aeternus im DD II erwähnt zu haben, hebt die Annahme des neuen Glaubensbekenntnisses nicht auf, welche im vorausgehenden Paragraph gemacht wurde, noch hebt sie die übrigen Zweideutigkeit der übrigen oben erwähnten Aussagen auf, auch da gibt es keine Zweideutigkeiten in diesen Aussagen.

Indem ich Sie meines Gebetes versichere, bitte ich Sie, Monseigneur, meine ehrfurchtsvollen Grüße entgegenzunehmen.

Antwort von Bischof Fellay

Menzingen, 25. November 2013

Monsieur l’abbé,

Ihr Brief vom 15. November, mit welchem Sie Einspruch erheben gegen den Entscheid des Gerichts vom 28. Oktober, ist mir richtig zugegangen. Sie werden später informiert werden über die Folgen, welche Ihrem Rekurs gegeben werden.

Wie ich Ihnen mit dem Fax, den Ihnen mein Sekretär am 15. Oktober  zugehen ließ, gestatte ich Ihnen, zwei Wochen Ferien zu nehmen in Ihrer Familie. Nach diesen zwei Wochen bitte ich Sie, sich nach Montgardin zu begeben.

Die Ausführung der durch das Urteil vom 28. Oktober vorgesehenen Strafe ist sistiert durch Ihren Einspruch. Hingegen, was ich Ihnen mit dem Fax vom vorigen 15. Oktober mitgeteilt habe, bleibt bestehen, das heißt, dass Sie während ihres Aufenthaltes in der Familie es unterlassen sollen, in unsere Priorate zu gehen und sich damit zu begnügen müssen, Ihre Messe privat zu zelebrieren.

Seien Sie meines Gebetes für Sie versichert.

+ Bernard Fellay.

Letzte Antwort von Pater Pinaud

Am 8. Dezember 2013

Monseigneur,

Ihre Antwort auf meinen Brief vom 15. Oktober ist mir richtig zugegangen, und ich danke Ihnen dafür.

Da die Maßnahmen, die Sie mir auferlegen, in keiner Weise nötig sind zur Sicherung, stelle ich fest, dass sie die Eigenschaft einer Strafe haben, was gegen die Unschuldsvermutung geht.

Ich bin verurteilt bevor ich gerichtet bin.

Unter diesen willkürlichen Bedingungen ist mein Einspruch gegenstandslos, und ich ziehe ihn zurück.

Indem ich Sie meines Gebetes versichere, bitte ich Sie, Monseigneur, meine ehrfurchtsvollen Grüße entgegenzunehmen.

*

Seither hat Mgr. Fellay, als Abwesenheitsurteil, die von P. Wuilloud dekretierte Strafe in Kraft gesetzt. Mgr. Fellay ließ Pater Pinaud wissen, dass seine Ferien in der Familie zuende seien, dass er jetzt suspens a divinis sei, dass er bereits in Mongardin sei müss[t]e und dass er sich deshalb dahin begeben müsse, um dort seine Strafe während einer noch nicht festgesetzten Zeit abzubüßen…

Pater Pinaud ist in diesem Moment nicht in Mongardin und feiert täglich die Messe privat wie auch öffentlich.

Es lebe Christus der König!

_______

Quelle: RECONQUISTA
(Übersetzung aus dem Französischen von mir [POS, Paul O. Schenker])



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