Bemerkung zur Vorgeschichte des Verhörs
Mit Schreiben der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre vom 28. Januar 1978 fordert deren Präfekt, Kardinal Seper, im Auftrag Pauls VI. Erzbischof Lefebvre auf, zu deren 15 Seiten umfassenden amtlichen Anzeige Stellung zu nehmen, in der „Irrtümer und gefährliche Ansichten” Erzbischof Lefebvres gerügt werden, die in seinen mündlichen oder schriftlichen Erklärungen enthalten seien und auch „in seinen Unternehmungen und seinem Verhalten” zum Ausdruck kämen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1978 übersendet Erzbischof Lefebvre Kardinal Seper seine 81 Seiten umfassende, sich auf höchster Stufe theologischer Wissenschaft bewegende „Antwort an die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre”.
Mit Schreiben der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre vom 16. Juni 1978 teilt Kardinal Seper Erzbischof Lefebvre mit, daß seine Antworten aufmerksam studiert werden und kündigt die Einladung zu einem in solchen Fällen von den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Colloquium am Sitz der Kongregation an.
Mit Schreiben der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre vom 30. November 1978 kommt Kardinal Seper auf seinen Brief vom 16. Juni 1978 zurück und ladet Erzbischof Lefebvre zu dem in Aussicht gestellten Colloquium an zwei zur Wahl gestellten Terminen ein.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1978 nimmt Erzbischof Lefebvre diese Einladung an und bittet um genaue Bekanntgabe der Gegenstände der Unterredung, um schriftliche Behandlung dieser Gegenstände statt einer mündlichen, falls es sich um Fragen der Lehre handle, um Bekanntgabe der Personen, die er antreffen werde, und die Erlaubnis, einen Begleiter mitzunehmen.
Mit Schreiben der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre vom 19. Dezember 1978 verweigert Kardinal Seper Erzbischof Lefebvre den erbetenen Begleiter mit der Begründung, daß die Verfahrensvorschrift dies „nicht vorsieht” (obwohl diese es nicht verbietet), und teilt statt der erbetenen Bekanntgabe der Teilnehmer nur mit, daß „höhere Amtsträger der Kongregation und ein oder zwei Experten” daran teilnehmen werden.
Daraufhin wendete sich Erzbischof Lefebvre mit dem in seinem „Rundbrief an die Freunde und Wohltäter Nr. 16″ bereits veröffentlichten Brief vom 24. Dezember 1978 an den Papst. (Seite 291)
Einführung zum Buch von „Erzbischof Marcel Lefebvre
und das Heilige Offizium”1
Die Überlieferung
im Kampf mit dem liberalen Ökumenismus
Ecône vor den Nachfolgern des Heiligen Offiziums
Nach der Verurteilung des Werkes von Ecône und der Priesterbruderschaft St. Pius X. am 6. Mai 1975 durch den Bischof von Freiburg (Schweiz), die auf Verlangen einer, man weiß nicht wie zustandegekommenen, aus den drei Kardinälen Garrone, Wright und Tabera gebildeten Kommission erfolgte, schrieb ich an Papst Paul VI., daß diese Verurteilung, da sie vorgeblich Gegenstände der Glaubenslehre berührt, nur meine Person hätte betreffen dürfen und daß die Sache von der Glaubenskongregation zu behandeln gewesen wäre (Seite 103).
Diese Bitte im Interesse des Prozesses blieb ohne Antwort. Man erhoffte das Verschwinden des Werkes, wenn auch mit Hilfe eines Scheinurteils und einer ungesetzlichen Verurteilung. Das Staatssekretariat mußte befürchten, daß das ehemalige Heilige Offizium noch zu ehrlich und zu überlieferungstreu gewesen wäre, als daß man sich auf diese Kongregation hätte verlassen können.
Indessen vergingen die Jahre. Der Mißbrauch der Amtsgewalt war so offenkundig, daß die öffentliche Meinung von Tag zu Tag mehr Sympathie für die Opfer bekundete. Daß Rom seine eigene Überlieferung verurteilte, noch dazu durch derartige Verfahrensweisen, und das im Moment seiner jedem unparteiischen Auge sichtbaren Selbstzerstörung, das war zuviel.
Dreieinhalb Jahre mußten vergehen, bis eine eingehendere Untersuchung der Lehre beschlossen wurde, zu der sich Erzbischof Lefebvre öffentlich bekennt und nach der in Ecône unterrichtet wird.
Am 28. Jänner 1978 sandte Kardinal Seper, Präfekt des ehemaligen Heiligen Offiziums, einen sehr ausführlichen Fragebogen nach Ecône, der in der vorliegenden Sammlung enthalten ist. Es war der Beginn der Untersuchung.
Die Leser können die Entwicklung der Untersuchung an Hand dieser Seiten verfolgen und sich selbst ein Urteil bilden. Wo es uns angezeigt erschien, haben wir einige Informationen und Erläuterungen angebracht.
Nachdem dieses Jahr 1978 zwei Konklaven gesehen hat, glauben wir, daß auch die Briefe, die wir an einige Kardinäle gesandt hatten, für die Information der Leser von Nutzen sein könnten (Seite 275 und 286).
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1) Mediatrix-Verlag, Wien 1981 (bei der Priesterbruderschaft erhältlich).
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Ich bin nie mit dem Anspruch aufgetreten, Vertreter aller Katholiken zu sein, die der Überlieferung der Kirche treu sind. Es liegt mir fern, diesen Debatten mehr Bedeutung zu geben, als ihnen zukommt. Dennoch kann ich nicht umhin, ehrlichen Herzens zu glauben, daß die vorliegenden Unterredungen eine historische Bedeutung haben, weil sie das Echo eines tiefgreifenden, zumindest auf das Konzil von Trient zurückgehenden Gegensatzes zwischen der katholischen Lehre und dem protestantischen Liberalismus, zwischen dem katholischen Glauben und dem freimaurerischen rationalistischen Naturalismus sind, wovon die Geschichte der letzten vier Jahrhunderte ein tragisches Bild bietet.
Ich habe meinen Fragestellern von der Kongregation für die Glaubenslehre, die mich beschuldigten, die Kirche zu spalten, im wesentlichen folgendes geantwortet: „Meine Herren, Sie verfügen hinsichtlich der Geschichte der Kirche der letzten Jahrhunderte über eine ebenso große, wenn nicht größere Kenntnis als ich. Diese Geschichte lehrt uns, daß die Spaltung in der Kirche zwischen den Katholiken und den Liberalen seit mindestens zwei Jahrhunderten besteht. Aber letztere sind immer von den Päpsten verurteilt worden, bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil, wodurch ein unergründliches Geheimnis der Vorsehung diese Liberalen ihre Ideen zum Sieg führen und die wichtigsten Stellen der Römischen Kurie besetzen konnten. Wenn ich daran denke, daß wir uns im Palast des Heiligen Offiziums befinden, diesem einzigartigen Zeugen für die Überlieferung und die Verteidigung des katholischen Glaubens, dann kann ich nicht anders, als mir denken, daß ich es bin, der hier zu Hause ist, und daß ich, den Sie den ‚Traditionalisten’ nennen, derjenige bin, der Sie verurteilen müßte. Die Überlieferung repräsentiert eine Vergangenheit, unerschütterlich wie dieses Haus; der Liberalismus hat kein Fundament und wird vergehen. Eines Tages wird die Wahrheit wieder zu ihren Rechten kommen.”
Die in dieser Sammlung enthaltenen Dokumente mögen schwierig erscheinen, doch hielt ich es zur Verteidigung des katholischen Glaubens und der christlichen Kultur für notwendig, sie zu veröffentlichen.
Das Unternehmen der Wiederherstellung der Kirche durch ihre Überlieferung ist ohne Zweifel unerläßlich für das Heil der Seelen. Es wird jedoch nur möglich sein mit einer außergewöhnlichen Hilfe des Heiligen Geistes und durch die Fürbitte der allerseligsten Jungfrau Maria. Wir werden diese so ersehnte Erneuerung deshalb nur durch das Gebet und besonders durch das heilige Meßopfer erreichen.
Ecône, am 23. Februar 1979
† Marcel Lefebvre
Das Verhör am 11. und 12. Januar 1979
Vorbemerkung von S. E. Erzbischof Marcel Lefebvre
Die Antworten auf den Fragebogen wurden nach der Unterredung zunächst vom Schriftführer niedergeschrieben. Es war mir gestattet, sie nach meinem Gutdünken abzuändern.
Die Gesamtheit der Fragen und der Antworten sollte hierauf von S. Em. Kardinal Seper und von mir unterfertigt werden.
Die hier veröffentlichten Antworten sind die berichtigten.
Im großen und ganzen waren diese Antworten gut redigiert; es gab nur wenige Korrekturen oder Abänderungen.
Eröffnung durch S. Em. Kardinal Franjo Seper
Die Einleitung zum „Colloquium” wurde vom Präfekten S. Em. Kardinal Franjo Seper am 11. Januar 1979 um 10 Uhr zur Eröffnung des Colloquiums, das am 12. Januar 1979 fortgesetzt werden sollte, in Anwesenheit des Sekretärs der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, S. E. Erzbischof Jérôme Hamer OP, des P. Benoit Duroux OP, zweier weiterer Experten und eines Schriftführers verlesen:
Exzellenz, ich danke Ihnen dafür, daß Sie bereit waren, zu diesem Treffen zu kommen, dessen Gegenstand und Geist genau zu umschreiben meines Erachtens unerläßlich ist.
Unsere Unterredung beruht auf dem unserer Kongregation durch Papst Paul VI. am 19. Oktober 1976 erteilten, von seinen beiden Nachfolgern, dem Papst Johannes Paul I. und Seiner Heiligkeit Johannes Paul II., bestätigten Auftrag zu einer Prüfung Ihres Falles, nicht nur hinsichtlich der Lehre, sondern ebenso auch hinsichtlich seiner eventuellen disziplinären und pastoralen Seite.
Wir sind bei diesem Auftrag nach den Bestimmungen unserer „Agendi ratio in doctrinarum examine” (Richtlinien für die Prüfung in Fragen der Glaubenslehre) vom 15. Januar 1971 vorgegangen. Im Rahmen dieser Bestimmungen habe ich die beiden „Streitverkündigungs-Briefe” vom 26. Januar und vom 22. März 1978 an Sie gerichtet, auf die Sie mir die schriftlichen Antworten vom 28. Februar und vom 13. März dieses Jahres übermittelten. In eben diesem Rahmen soll sich auch unsere gegenwärtige Unterredung bewegen.
Es handelt sich hier um das in den Artikeln 13 und 15 dieser Ratio agendi vorgesehene Colloquium und ich halte es für nützlich, sie wörtlich zu zitieren.
(Es folgt die Verlesung dieser drei Artikel.)
Aus diesen Artikeln ergeben sich für unsere Zusammenkunft folgende Konsequenzen:
- Wir verbleiben selbstverständlich auf der Ebene des Forum externum, ohne auf die Fragen Ihrer subjektiven Absichten und Ihres Gewissens einzugehen.
- Wir sind nicht hier, um ein Verfahren mit dem Ziel eines Urteilsspruches durchzuführen, ja nicht einmal, um Entscheidungen zu treffen, sondern um die Informationen derer zu vervollständigen, denen dies obliegt, nämlich den Kardinälen, die Mitglied dieses Dikasteriums sind, und, in letzter Instanz, dem Papst.
- Unsere Fragen werden also begrenzt sein und den beiden schriftlichen Antworten Rechnung tragen, die Sie bereits gegeben haben; sie wurden mit dem Ziel der Klarstellung formuliert und ohne jede polemische Absicht.
- Ihre Antworten auf diese verschiedenen Fragen werden schriftlich niedergelegt; ihre Fassung wird Ihnen zur Billigung und eventuellem Ersuchen um Berichtigung vorgelegt werden. Nach Ihrer Unterzeichnung durch Sie selbst und durch mich wird die Gesamtheit Ihrer Antworten das einzige Dokument sein, durch das die Unterredung beglaubigt ist. Dieses Dokument wird den Kardinälen dieses Dikasteriums zur Prüfung vorgelegt und dem Heiligen Vater übermittelt werden. Erlauben Sie mir hinzuzufügen, wie sehr wir wünschen, daß über den Inhalt dieser Zusammenkunft vollkommenes Stillschweigen und volle Diskretion gewahrt werden. Alle, die im Namen der Kongregation daran teilnehmen, sind im übrigen verpflichtet, das päpstliche Amtsgeheimnis strengstens zu bewahren (s. Instruktion vom 4. Februar 1974 Art. I § 3).
Ich möchte abschließend bemerken, daß wir nicht bei der unvermeidlichen technischen Seite dieses Colloquiums stehenbleiben sollten. Es ist als eine Etappe auf dem Weg zu einer heißersehnten Wiederversöhnung gedacht; aber ich glaube, es ist eine unerläßliche Etappe, denn diese Wiederversöhnung muß frei von Zweideutigkeiten sein und kann nur durch volle Klarheit erreicht werden. Auf der Grundlage dieser Überlegungen möchte ich hiermit das eigentliche Colloquium eröffnen.
Die Fragen und Antworten des Verhörs
1. Frage
Einleitung:
In einer einleitenden Bemerkung (vom 12. Juli 1976) zu einem an den Heiligen Vater gerichteten Brief haben Sie geschrieben:
„Man möge sich nicht täuschen, es handelt sich nicht um eine Differenz zwischen Erzbischof Lefebvre und Papst Paul VI. Es handelt sich um die grundsätzliche Unvereinbarkeit zwischen der katholischen Kirche und der konziliaren Kirche, wobei die Messe Pauls VI. das Programm der konziliaren Kirche darstellt.”
Diese Idee findet sich weiter ausgeführt in der Predigt, die am 29. Juni letzten Jahres (richtig: „1976″ — Seite 150) bei der Priesterweihe in Ecône während der Messe gehalten wurde:
„Gerade dieses Drängen, mit dem die von Rom hierher Gesandten von uns verlangen, daß wir den Ritus wechseln, gibt uns zu denken. Und wir haben die Überzeugung, daß gerade dieser neue Ritus der Messe einen neuen Glauben ausdrückt, einen Glauben, der nicht der unsere ist, einen Glauben, der nicht der katholische Glaube ist. Diese neue Messe ist ein Glaubensbekenntnis, ein Ausdruck, ein Abbild eines neuen Glaubens, eines modernistischen Glaubens. … Nun ist es aber offenkundig, daß dieser neue Ritus vor etwas ganz anderes gespannt ist, wenn ich so sagen darf, daß er eine andere Auffassung des katholischen Glaubens, eine andere Religion voraussetzt. … Ganz langsam und vorsichtig wird die protestantische Auffassung der Messe in die hl. Kirche eingeführt.”
Frage:
Muß man aus diesen Behauptungen folgern, daß, nach Ihrer Ansicht, der Papst durch die Kundmachung und Vorschreibung des neuen Ordo Missae und daß die Gesamtheit der Bischöfe durch dessen Annahme eine neue, eine „konziliare” Kirche, eine mit der katholischen Kirche grundsätzlich unvereinbare Kirche eingerichtet und sichtbar um sich geschart haben?
Antwort:
Ich bemerke zu allererst, daß der Ausdruck „konziliare Kirche” nicht von mir ist, sondern von S. E. Erzbischof Benelli, der in einem offiziellen Brief verlangte, daß unsere Priester und unsere Seminaristen sich der „konziliaren Kirche” unterwerfen.
Ich bin der Ansicht, daß sich in der neuen Messe und übrigens auch in der ganzen Liturgiereform ein Geist modernistischer und protestantischer Tendenz kundtut. Die Protestanten selbst bestätigen es und Erzbischof Bugnini anerkennt es implicite, wenn er erklärt, daß diese Liturgiereform in einem ökumenischen Geist geschaffen wurde. (Ich kann eine Studie ausarbeiten, um zu zeigen, wie sich dieser protestantische Geist im Ordo Missae zeigt.)
2. Frage
Frage:
Behaupten Sie, ein gläubiger Katholik dürfe die Ansicht vertreten, daß ein vom Papst genehmigter und kundgemachter sakramentaler Ritus, insbesondere jener der Messe, dem katholischen Glauben nicht entsprechend oder „die Häresie begünstigend” sein könne?
Antwort:
Dieser Ritus an sich bekennt den katholischen Glauben nicht in so klarer Weise wie der alte Ordo Missae und kann demzufolge die Häresie begünstigen. Aber ich weiß nicht, wem ich ihn zuschreiben soll, noch ob der Papst dafür verantwortlich ist.
Verblüffend ist jedenfalls, daß ein Ordo Missae mit protestantischem Geschmack und also „favens haeresim” (die Häresie begünstigend) von der Römischen Kurie verbreitet werden konnte.
3. Frage
Frage:
Anerkennen Sie, daß die Lehre des Konzils von Trient über das eucharistische Opfer in der Ziff. 2. des Proömiums der von Papst Paul VI. kundgemachten Institutio Generalis Missalis Romani ausdrücklich und absolut von neuem bekräftigt wird?
Antwort:
Ich anerkenne, daß im Proömium der Ausgabe von 1970 die Lehre des Konzils von Trient materiell ihren Ausdruck findet. Doch die Tatsache, daß eine Ergänzung notwendig war, zeigt klar den Charakter der Unvollständigkeit der Ausgabe von 1969. Außerdem blieb die Gesamtheit der Riten der Messe so, wie sie in der Ausgabe von 1969 war.
4. Frage
Einleitung:
Sie haben in verschiedenen Diözesen gegen den Willen des örtlich zuständigen Diözesanbischofs das Sakrament der Firmung gespendet, manchmal sogar an Kinder, die es schon empfangen hatten. Sie haben diese Akte mit der Erklärung gerechtfertigt, daß die sakramentale Formel des neuen Ordo confirmationis oft schlecht übersetzt oder verkürzt, ja sogar weggelassen wird und daß in bestimmten Diözesen nicht mehr gefirmt wird.
Frage a:
Welche sakramentale Formel haben Sie selbst angewendet, wenn Sie die Firmung gespendet haben? (Wenn Erzbischof Lefebvre sagt, er habe sich der alten bedient, ist er zu fragen, ob er die neue als rechtswirksam anerkennt, und wenn ja, warum er sie nicht angewendet hat.)
Frage b:
Wenn sich die Tatsachen, die Sie angeführt haben, um die Ausübung dieses Amtes zu rechtfertigen, als wahr erweisen würden, würde Sie das schon dazu berechtigen, zu handeln, ohne der durch das Recht festgelegten Disziplin der Kirche Rechnung zu tragen?
Antwort auf die Frage a:
Ich habe die alte sakramentale Formel angewendet. Aber ich anerkenne die Rechtswirksamkeit der neuen lateinischen Formel. Ich verwende die alte Formel, um dem Wunsch der Gläubigen nachzukommen.
Antwort auf Frage b:
Salus animarum suprema lex. (Das Heil der Seelen ist oberstes Gesetz.) Ich kann das Sakrament nicht Gläubigen verweigern, die es von mir verlangen. Ich wende auf die Bitte der Gläubigen, die der Überlieferung anhangen, die alte sakramentale Formel an und tue dies auch sicherheitshalber, um Formeln beizubehalten, mit denen die Gnade durch die Jahrhunderte verläßlich verliehen wurde.
5. Frage
Einleitung:
Nach der katholischen Lehre ist es untersagt, die Spendung eines Sakramentes, das einen unzerstörbaren Charakter verleiht, zu wiederholen, wenn der Spender nicht die Gewißheit über die Rechtsunwirksamkeit des vorher angewendeten sakramentalen Ritus hat oder zumindest ein prudens dubium (einen berechtigten Zweifel) hinsichtlich dessen Rechtswirksamkeit.
Frage:
Wie haben Sie sich vergewissert, daß jedes der bereits gefirmten Kinder rechtsunwirksam gefirmt worden war?
Antwort:
Ich habe alle Eltern und Kinder befragt, um zu erfahren, ob sie gefirmt worden sind und auf welche Weise. Die Mehrzahl der Kinder war noch nicht gefirmt. Bei denen, die gefirmt worden waren, konnte ich berechtigte Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Sakramentes hegen, das sie empfangen hatten. Ich bemerke dazu noch, daß ich nur mit Widerwillen Firmungen spende und sie soweit als möglich hinauszögere, weil ich wünsche, daß die Bischöfe sie spenden.
6. Frage
Einleitung:
Die Wiederholung eines Sakramentes, ohne daß zumindest ein berechtigter Zweifel über die Rechtswirksamkeit besteht, ist, objektiv gesehen, ein schwerer Mangel an Ehrfurcht vor dem sakramentalen Kult.
Frage:
Waren Sie sich darüber im klaren, daß Sie ein derartiges Risiko eingehen?
Antwort:
Nein, denn, wie ich gerade gesagt habe, habe ich vorher Eltern und Kinder befragt und konnte so ein prudens dubium hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des vorher gespendeten Sakramentes haben.
7. Frage
Einleitung:
In Ihrer Antwort vom 13. April 1978 an die Heilige Kongregation und ausdrücklicher in Ihrer Schrift „Satans Meisterstück”, Seite 46 und 47, behaupten Sie, daß sich die von Ihnen geweihten Priester angesichts der gegenwärtigen Lage (daß nämlich der ganze Zusammenhang der Liturgiereform Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Sakramente nach sich zieht) in einem Notstand befinden, wo ihnen das Recht selbst die Jurisdiktionsgewalt verleiht, die für die Rechtswirksamkeit der Sakramente erforderlich ist. Sie billigen ihnen unter Berufung auf can. 882, 1098 und 2261 § 2 das Recht zu, die Taufe, die Buße, die Krankenölung zu spenden und die Einwilligung der Ehegatten entgegenzunehmen. Diese priesterlichen Dienste werden in den Prioraten, die Sie aus eigener Initiative in verschiedenen Diözesen errichtet haben, versehen.
Frage a:
Welches sind die auctores probati (kirchenamtlich anerkannten Autoren), die Ihre Auslegung der vorerwähnten Kanones teilen?
Frage b:
Ist das nicht ein Denken und Handeln, als ob die legitime Hierarchie nicht mehr existierte, und, ob Sie es wollen oder nicht, der Beginn der Bildung einer Gemeinschaft von Dissidenten?
Antwort auf die Frage a:
In meiner Interpretation berufe ich mich auf die beiden Kanones 882 und 2261 § 2 im Zusammenhalt. Weiter beziehe ich mich auf die Abhandlungen im Lehrbuch von Jone.2 Es ist zwar eine sehr weit gefaßte Auslegung, die aber infolge einer ausnahmehaften Situation gerechtfertigt ist. Man erkennt in diesen Kanones den mütterlichen Geist der Kirche, die die Seelen nicht in der Gefahr lassen will, dem ewigen Tod zu verfallen.
Antwort auf die Frage b:
Man kann ins Treffen führen, daß die Hierarchie in bestimmten Ländern ganz allgemein nicht mehr ihre Aufgabe erfüllt. Es geht mir nicht darum, eine Gemeinschaft von Dissidenten zu bilden, sondern zu erreichen, daß die Kirche fortbesteht, gegründet auf das Kirchenrecht und die entscheidenden theologischen Prinzipien.
8. Frage
Einleitung:
Sie haben Ordensgemeinschaften gegründet oder die Verantwortung für sie übernommen, die keiner regulären Autorität unterstehen. Sie haben (in Quiévrain) einen Karmel errichtet und schicken sich an, ein Kloster mit Zisterziensermönchen zu gründen. Sie nehmen Laienbrüder und Mitarbeiter auf. Sie tragen keine Bedenken, Gelübde von Religiosen entgegenzunehmen.
Frage:
Wer hat sie dazu ermächtigt, das alles zu tun? Steht eine derartige Tätigkeit Ihrerseits im Einklang mit dem kanonischen Recht hinsichtlich des Ordenslebens?
Antwort:
Was die Priesterbruderschaft St. Pius X. betrifft, sehen ihre Statuten ausdrücklich vor, daß sie Laienbrüder und Schwestern haben kann.
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2) Dr. Heribert Jone OFM. Cap. „Gesetzbuch des kanonischen Rechtes. Erklärung der Kanones”, Verlag Ferdinand Schönigh, Paderborn, Wien, Zürich 1939, 3 Bände.
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Was den Karmel von Quiévrain betrifft, so habe nicht ich ihn gegründet. Es war eine Initiative meiner leiblichen Schwester, die, autorisiert von ihrer Priorin, ihren Karmel in Australien verlassen hat, um ein anderes Kloster zu gründen.
Und schließlich: ich habe keine Zisterziensergründung vorgenommen und habe auch nicht vor, es zu tun.
9. Frage
Einleitung:
Die pia unio (Fromme Vereinigung), die den Namen „Priesterbruderschaft St. Pius X.” führt, ist am 1. November 1970 von S. E. François Charriére, Bischof von Freiburg (Schweiz), errichtet worden.
Frage a:
Erlaubt Ihnen das rechtliche Statut der Bruderschaft, Weihen zu erteilen?
Frage b:
Wenn ja, auf Grund welches Kanons oder welcher anderen Rechtsnorm?
Antwort auf die Frage a:
Anfänglich glaubte ich, daß dies nicht der Fall sei. Vor 1976 waren übrigens die Mitglieder der Bruderschaft in verschiedenen Diözesen inkardiniert. Dann aber zweifelte ich daran, zunächst als mir S. E. Bischof Adam sagte, daß die Bruderschaft mir erlauben würde zu inkardinieren (was ich zu dieser Zeit aber nicht getan habe), und weiter insbesondere, als Kardinal Antoniutti zwei Ordenspriestern einen Indult gewährte, von ihrem Orden direkt in die Bruderschaft überzutreten. Daraus ergibt sich, daß die Heilige Kongregation für die Religiosen der Ansicht war, daß die Bruderschaft berechtigt sei zu inkardinieren. Jedenfalls habe ich vor 1976 niemals ohne Dimissorien (Weiheerlaubnis des zuständigen Diözesanbischofs) Weihen erteilt.
Antwort auf die Frage b:
Gegenstandslos.
10. Frage
Frage a:
Haben Sie vor der Erteilung der verschiedenen Diakonats- und Priesterweihen, die Sie vorgenommen haben, speziell vor denen vom 29. Juni 1976, für alle Kandidaten die Dimissorien erhalten?
Frage b:
Wenn nein, wieso hat Sie das Wissen um die in diesem Fall sowohl dem die Weihe erteilenden Bischof als den geweihten Seminaristen drohenden schweren Strafen nicht davon abgehalten, diese Weihen zu erteilen?
Antwort auf die Frage a:
Ich habe soeben hinsichtlich der Weihen von vor 1976 bejahend geantwortet. Hinsichtlich der Weihen vom 29. Juni 1976 ist das ein Punkt, den ich prüfen müßte. Gegenwärtig betrachte ich die Seminaristen, die ich weihe, als der Bruderschaft inkardiniert.
Antwort auf die Frage b:
Ich halte dafür, daß alle Maßnahmen, die gegen mich ergriffen worden sind, rechtsungültig sind und daß daher weder ich noch die Seminaristen, die ich weihe, den kanonischen Strafen verfallen.
11. Frage
Einleitung:
Vor der Erteilung der Weihen vom 29. Juni 1976 wurden Sie zweimal über den ausdrücklichen Willen des Heiligen Vaters informiert, daß Sie auf diese Weihen verzichten.
Frage a:
Wenn es sich so verhält, auf welche Rechtsvorschriften berufen Sie sich, um die Weihen, die Sie an jenem Tag vorgenommen haben, zu legitimieren?
Frage b:
Haben Sie sich darüber Rechenschaft gegeben, daß Sie durch die Vornahme dieser Weihen für sich und für die geweihten Seminaristen die Schwere der Verantwortung und den bereits erreichten Grad der Strafbarkeit erhöhten?
Antwort:
Einleitung:
Ich muß zunächst an die Gründe erinnern, die mich dazu veranlassen, die gegen mich ergriffenen Maßnahmen als rechtsunwirksam zu betrachten:
- Für die Erlassung des Dekretes über die Aufhebung der Priesterbruderschaft St. Pius X. war nicht S. E. Bischof Mamie zuständig, sondern der Heilige Stuhl.
- Man hat mir keinerlei Ergebnis noch irgendeinen Akt bezüglich der im Seminar in Ecône durchgeführten apostolischen Visitation zukommen lassen.
- Die Kardinalskommission, vor die ich geladen worden war, hatte weder ein bestimmtes Mandat noch einen genau abgegrenzten Verhandlungsgegenstand. Ungeachtet der gemachten Versprechungen hat man mir das Verhandlungsprotokoll und die Bandaufnahme der Gespräche verweigert.
- Ich habe Berufung an den Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur erhoben. Fünf Tage danach wurde diesem Gerichtshof durch einen Brief des Kardinal-Staatssekretärs untersagt, meine Berufung zu behandeln. Hier handelte es sich also um einen Druck der Regierungsgewalt auf die richterliche Gewalt.
Aus allen diesen Gründen konnte ich die mich betreffenden Entscheidungen nicht als rechtswirksam ansehen.
Antwort auf die Frage a:
Ich antworte somit, daß ich die gegen mich ergriffenen Maßnahmen nicht als gesetzmäßig anerkenne; andererseits konnte ich nicht dem Willen des Heiligen Stuhls gehorchen, weil ich nicht prüfen konnte, welches genau der Wille des Heiligen Vaters war.
Antwort auf die Frage b:
Gegenstandslos.
12. Frage
Einleitung:
Am darauffolgenden 22. Juli haben Sie die offizielle Mitteilung der vom Heiligen Vater über Sie verhängten Suspension a divinis erhalten. Diese Disziplinarmaßnahme hat Ihnen das Zelebrieren der Messe, die Spendung der Sakramente und die Predigt untersagt. Sie haben sich nicht an diese neue Anordnung gehalten.
Frage a:
Wenn wir von Ihrer subjektiven Verantwortung und somit von dem Vorwurf, der Ihr Gewissen belasten oder nicht belasten könnte, absehen, anerkennen Sie, daß Sie, objektiv formalrechtlich gesehen, zu Recht der Strafe der Suspension verfallen sind und daher verpflichtet sind, sich in der Öffentlichkeit als solcher zu verhalten?
Frage b:
Wenn nein, warum nicht?
Frage c:
Wenn ja, wie rechtfertigen Sie Ihr Verhalten, das in der Kirche Ärgernis verursacht und aufrechterhält?
Antwort auf die Frage a:
Nein, ich anerkenne nicht, daß ich der Strafe der Suspension verfallen bin, nicht einmal objektiv formalrechtlich.
Antwort auf die Frage b:
Der Grund hiefür ist, daß alle (seit November 1974) gegen mich ergriffenen Maßnahmen gesetzwidrig und rechtsunwirksam sind. Die erste Maßnahme ist es in der Tat ganz offenkundig, die übrigen sind nur die Konsequenzen der ersten.
Antwort auf die Frage c:
Das Ärgernis, das besteht, ist die Zerstörung der Kirche und nicht das, was ich mache. Ich glaube im Gegenteil, daß meine Aktivitäten der Kirche gedient haben, weil sie Reaktionen gegen diese Zerstörung ausgelöst haben.
13. Frage
Einleitung:
Das Erste Vatikanische Konzil hat definiert, daß der römische Papst „eine unumschränkte und souveräne Jurisdiktionsgewalt über die ganze Kirche hat, nicht nur, was den Glauben und die Sitte betrifft, sondern auch, was die Disziplin und die Regierung der Kirche betrifft”, und daß diese Gewalt eine ordentliche und unmittelbare ist, „über alle und jeden einzelnen Priester und Gläubigen” (DS 3064).
Frage a:
Nehmen Sie diese Sätze als Glaubenssatz an?
Frage b:
Angenommen — nicht zugegeben — der Papst beginge Irrtümer, glauben Sie, daß er insoweit auch seine Jurisdiktionsgewalt verlieren würde?
Antwort auf die Frage a:
Ja.
Antwort auf die Frage b:
Nein, das glaube ich nicht, wenn es sich um Irrtümer hinsichtlich der Regierung und der Disziplin handelt. Es ist aber klar, daß man ihm in seinen Irrtümern nicht folgen kann, wenn sie Konsequenzen für den Glauben haben.
Andererseits muß man wissen, ob es der Papst ist, der etwas befiehlt. Meine Ungewißheit hinsichtlich des wahren Willens des Papstes beruhte auf der Tatsache, daß ich lange Zeit daran gehindert wurde, Papst Paul VI. zu sehen, und daß ich, als ich ihm begegnete, feststellen mußte, daß man mich bei ihm verleumdet hatte.
14. Frage
Frage a:
Nehmen Sie nicht eine Auswahl der Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils vor, indem Sie nicht nur für Sie hinderliche disziplinäre Maßnahmen, sondern auch Lehrsätze verwerfen, die Sie als dem Glauben zuwiderlaufend erachten?
Frage b:
Gemäß welchem Prinzip grenzen Sie ab, was beibehalten oder was verworfen werden muß?
Frage c:
Wer bestimmt in der Kirche in letzter Instanz, was mit der Überlieferung übereinstimmt und was nicht?
Frage d:
Haben Sie durch Ihre öffentliche Kritik am Zweiten Vatikanischen Konzil und durch die zunehmende Erweiterung Ihrer Anklagen gegen dieses nicht die obersten Autoritäten des Lehramtes, den Papst und die im Konzil unter seiner Autorität vereinten Bischöfe, in Mißkredit gebracht? Und haben Sie nicht dazu beigetragen, die Katholiken zu spalten?
Antwort auf die Frage a:
Ich bin bereit, eine Erklärung zu unterfertigen, mit der ich das Zweite Vatikanische Konzil annehme, sofern es im Einklang mit der Überlieferung ausgelegt wird. Ich bin der Ansicht, daß bestimmte seiner Texte Dinge enthalten, die der Überlieferung und dem Lehramt der Kirche, so wie es bisher gelehrt hat, widersprechen, dies namentlich in der Erklärung über die Religionsfreiheit.
Antwort auf die Frage b:
Gemäß der Überlieferung.
Antwort auf die Frage c:
Das Lehramt der Kirche. Doch möchte ich dazu bemerken
- daß das Zweite Vatikanische Konzil als ein pastorales Lehramt verstanden werden muß,
- daß nach diesem Konzil weder von seiten des Papstes noch von seiten der Kommission für die Auslegung der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils Akte gesetzt wurden, die eine authentische Auslegung der Konzilstexte festsetzen, besonders der Texte, die die Religionsfreiheit betreffen.
Antwort auf die Frage d:
Das glaube ich nicht. Wenn meine Kritiken nach dem Konzil jedoch schärfer erscheinen, so wegen seiner Anwendung bei Reformen, die die Befürchtungen einer Auslegung der Konzilstexte in einem liberalen und progressistischen Sinn bestätigt haben.
Wenn in meinen Abhandlungen etwas schärfere Ausdrucksweisen verwendet worden sein sollten, muß man das der literarischen Gattung zubilligen. Man kann jemandem nicht verbieten, einen Text zu kritisieren, selbst wenn er damit eo ipso indirekt die Autoritäten angreift. Es sind ja vielmehr die Autoritäten, die die Konzilstexte im Sinne der Überlieferung auslegen müßten. Und schließlich: nicht ich spalte die Katholiken. Ich glaube, es ist das Konzil, das die Gelegenheit geboten hat, die Spaltungen, die schon vorher in der Kirche bestanden haben, entscheidend zu Tage treten zu lassen.
15. Frage
Einleitung:
Der Kanon 1325 § 2, der vom Schisma handelt, besagt folgendes: „Wer nach Empfang der Taufe … ablehnt, dem Papst unterworfen zu sein, oder die Gemeinschaft mit den ihm unterworfenen Gliedern der Kirche verweigert, der ist Schismatiker.”
Frage:
Worin unterscheidet sich Ihre konkrete Handlungsweise vom schismatischen Verhalten, wie es durch diesen Kanon definiert ist?
Antwort:
Ich weigere mich nicht, dem Papst unterworfen zu sein. Der beste Beweis dafür ist mein jüngster Besuch beim Heiligen Vater und meine Anwesenheit hier. Ich glaube, es ist erlaubt, gegenüber bestimmten Entscheidungen des Papstes und der Römischen Kurie Vorbehalte anzumelden, wie dies im Laufe der Geschichte schon viele gemacht haben. Aber ich tue das aus Liebe zur Kirche und zum Nachfolger Petri und mit dem Wunsch, die Dinge mögen so rasch wie möglich wieder in Ordnung kommen, und betrachte mich nicht etwa als Aufrührer. Solange nicht die päpstliche Unfehlbarkeit wirksam wird, stellt es kein Delikt des Aufruhrs dar, wenn ein Bischof seine Schwierigkeiten öffentlich darlegt, falls er sich dabei auf die Überlieferung stützt. Die Einwendungen, die ich der Gesamtheit der Liturgiereform entgegenhalte, beziehen sich auf die Tatsache, daß Papst Paul VI. die Liturgiereform als disziplinäre Reform betrachtete.
16. Frage
Einleitung:
Ihr Brief vom 13. April 1978 an die Heilige Kongregation enthält „Allgemeine Betrachtungen über die Lage der Kirche seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil, die (schon für sich) allein eine entsprechende Antwort auf die Fragen hinsichtlich des Ordo Missae sowie bezüglich Ihres Beharrens auf der Weiterarbeit der Priesterbruderschaft St. Pius X., trotz der von den Bischöfen und von Rom verhängten Verbote, gestatten”.
Auf der Grundlage dieser Betrachtungen scheint uns Ihr Standpunkt in folgender These ausgedrückt werden zu können:
Ein Bischof, der im Gewissen zu dem Urteil kommt, daß der Papst und der Episkopat im allgemeinen nicht mehr ihre Autorität zur Sicherung der getreuen und genauen Überlieferung des Glaubens ausüben, kann, um den katholischen Glauben zu erhalten, rechtmäßig Priester weihen, ohne Diözesanbischof zu sein, ohne Dimissorien und entgegen dem formellen und ausdrücklichen Verbot des Papstes, und diesen Priestern die Befugnis zur Ausübung des kirchlichen Dienstes in den verschiedenen Diözesen erteilen.
Frage a:
Drückt diese These Ihren Standpunkt richtig aus?
Frage b:
Steht diese These im Einklang mit der überlieferten Lehre der Kirche, an die Sie sich zu halten glauben?
Antwort auf die Frage a:
Nein. Ich habe nicht von einem solchen Grundsatz ausgehend gehandelt. Die Tatsachen und die Umstände, in denen ich mich befand, haben mich gezwungen, gewisse Standpunkte einzunehmen, im besonderen die Tatsache, daß ich in der Priesterbruderschaft St. Pius X. ein Werk hatte, das bereits rechtmäßig errichtet war und das ich fortsetzen mußte.
Antwort auf die Frage b:
Ich glaube, daß die Geschichte Beispiele für ähnliche Akte liefern kann, die unter bestimmten Umständen nicht contra, sondern praeter voluntatem Papae gesetzt wurden (nicht gegen den Willen des Papstes, sondern außerhalb seines Willens). Diese Frage ist jedoch zu ernst und zu wichtig, als daß ich sie sofort beantworten könnte. Ich ziehe es daher vor, meine Antwort aufzuschieben.
Schriftliche Antwort Erzbischof Lefebvres, tags darauf, am 13. Januar 1979:
Wenn die Römische Kurie Dokumente ausgibt oder Akte setzt, die von einem liberalen und modernistischen Geist inspiriert sind, ist es Pflicht der Bischöfe, öffentlich dagegen zu protestieren und sich dem zu widersetzen.
Desgleichen ist es, wenn die katholischen Universitäten und sogar die Seminare vom Liberalismus und vom Modernismus befallen sind, Pflicht der Bischöfe, Seminare zu gründen, in denen die katholische Lehre gelehrt wird.
Wenn ganze Gegenden in den Modernismus, den Liberalismus, den Marxismus verfallen, und die Gläubigen, die sich der Gefahr für ihren Glauben bewußt sind, für sich und für ihre Kinder nach dem Dienst gläubiger Priester verlangen, ist es für katholisch gebliebene Bischöfe Pflicht, ihrem Hilferuf zu entsprechen.
Der hl. Athanasius, der hl. Eusebius von Samosata, der hl. Epiphanius haben diesen selben Grundsätzen entsprechend gelehrt und gehandelt, Grundsätzen, die sich von selbst verstehen, wenn die Lage der Kirche katastrophal ist.
Es ist auch klar, daß diese Bischöfe sich bemühen müssen, dem Papst zu helfen, in dieser Lage Abhilfe zu schaffen.
17. Frage
Frage:
Wie stellen Sie sich eine Rückkehr zu einer normalen Situation für Sie und für die Priester, Seminaristen und Gläubigen, die sich auf Sie berufen, vor?
1. Was glauben Sie erbitten und erhoffen zu können
a) von seiten des Heiligen Stuhles, was Ihre Seminare, Ihre Priorate und die Zelebration der Messe des hl. Pius V. betrifft,
b) von seiten der Bischöfe und der von ihnen gebildeten Bischofskonferenzen?
2. Was sind Sie selbst bereit, zu diesem Zweck zu tun? Welche Verpflichtungen sind Sie bereit zu unterschreiben
a) hinsichtlich der von Ihnen errichteten Werke, namentlich der Seminare und Priorate,
b) hinsichtlich Ihrer Lehre (über die Messe und das Konzil) und Ihres Verhaltens (Erteilung von Weihen, Spenden von Firmungen, Eucharistiefeiern )?
Antwort auf die Frage 1a:
Die Priesterbruderschaft St. Pius X. umfaßt sowohl die Seminare als die Priorate. Ihr Ziel ist die Gründung von Seminaren (nach dem Geist des Konzils, das heißt solcher mit internationalem Charakter, im Hinblick auf eine bessere Verteilung des Klerus, und mit einem ganzen Jahr Spiritualität), die Ausbildung von Priestern, die geistliche Hilfe für Priester und die Eröffnung von Exerzitienhäusern. Ich wünsche mir zu erreichen, daß diese Bruderschaft als eine Gesellschaft gemeinsamen Lebens, ohne Gelübde, päpstlichen Rechts, der Heiligen Kongregation für die Religiosen unterstellt, anerkannt wird. Mitinbegriffen ist darin mein Verlangen, daß sowohl die Seminare als auch die Priorate fortbestehen können. Diejenigen, die, mit Absicht, auf dem Lande errichtet wurden, sind dazu bestimmt, den Bischöfen zur Verfügung zu stehen, vornehmlich für das Apostolat durch Exerzitien und die geistliche Unterstützung der Priester. Ich werde Ihnen ein Exemplar der Statuten der Bruderschaft überreichen. Was endlich die Liturgie betrifft, verlange ich, daß die Mitglieder der Priesterbruderschaft St. Pius X.
für die Zelebration der Messe den Ordo des hl. Pius V. verwenden können, wobei sie natürlich nur nach diesem Ordo zelebrieren würden,
die alten liturgischen Riten verwenden können und, im besonderen, nach dem alten Rituale für die Erteilung der Priesterweihen geweiht werden, das die Tonsur und die niederen Weihen miteinschließt.
Antwort auf die Frage 1b:
Ich bin bereit, die Bischöfe der Diözesen zu besuchen, in denen die Bruderschaft eine Niederlassung besitzt. Ich erwarte von ihnen, daß sie die Priorate nach den Rechtsvorschriften anerkennen und den Dienst der dort befindlichen Mitglieder der Bruderschaft annehmen.
Antwort auf die Frage 2a:
Ich bin bereit, die durch das Recht auferlegten Verpflichtungen zu unterschreiben, ohne gesonderte Privilegien zu fordern. Ich kann eine Übergangsperiode akzeptieren, für die beispielsweise ein päpstlicher Delegierter ernannt würde.
Antwort auf die Frage 2b:
Wie ich oben gesagt habe (zu Frage 4, Pkt. 1), bin ich bereit, eine Erklärung zu unterfertigen, mit der ich das Zweite Vatikanische Konzil, ausgelegt nach der Überlieferung, annehme. Was meine Lehre über die Messe betrifft, kann sie keine andere sein als diejenige, die mit dem traditionellen Lehramt der Kirche im Einklang steht. Was mein Verhalten betrifft, werde ich mich, unter der Voraussetzung der Normalisierung, den Rechtsvorschriften entsprechend verhalten. Darüber hinaus kann ich mich auch bereit erklären, die Erteilung der Weihen und die Spendung der Firmungen für mehrere Monate aufzuschieben, wenn die Gewißheit besteht, daß ich auf die vorerwähnten Forderungen eine günstige Antwort erhalte. Das ist im übrigen ein Vorschlag, den ich bereits früher gemacht habe.
(Übersetzung von Dr. Ferdinand Steinhart)
Briefe nach dem Verhör vor der Glaubenskongregation
Brief Erzbischof Lefebvres an Kardinal Seper
Albano, am 12. Januar 1979
Eminenz!
Von unserer Unterredung heute morgen kommend lese ich im „Tempo” die Presseverlautbarung des Sprechers der Vatikanischen Pressestelle.
Zu meiner großen Überraschung erfahre ich durch diese Verlautbarung, daß die Unterredung, die wir führten, ein Zusammentreten von Kardinälen vorbereitet, deren Aufgabe es sei, eine Entscheidung zu treffen, die dem Heiligen Vater vorgelegt werden solle.
Nun ist das aber keineswegs das, was Sie mir zu Beginn der Unterredung angekündigt haben, und ich glaube, der Heilige Vater hat nicht in diesem Sinne gesprochen, als er mir mitteilte, er habe Sie als einen Freund, zu dem er vollstes Vertrauen habe, dazu ausersehen, Ihnen diese Angelegenheit anzuvertrauen.
Der Direktor des Pressebüros nennt weiters die Kardinäle, die Richter sein werden, und da zeigt es sich, daß die dabei Anwesenden gerade die sind, die mich bereits verurteilt haben. Wozu aber soll man diesen einen neuen Akt vorlegen? Sie werden vorgehen, wie sie bereits bei jener Kardinalskommission vorgegangen sind, für die die damalige Unterredung eine reine Formalität war, da die Verurteilung bereits beschlossen war.
Nun muß ich aber gestehen, daß die Weigerung, mir gegenüber fünf Examinatoren einen Zeugen zuzubilligen, die Art, wie man mir Fallen gestellt hat, besonders heute morgen, wo man mich Sätze bestätigen lassen wollte, die ich nicht anzunehmen gewillt war, daß all dies mir keinerlei Vertrauen hinsichtlich des Ausganges dieses Prozesses einflößt und daß dies dem ausdrücklich erklärten Wunsch des Papstes, wie Sie selbst ihn mehrmals formuliert haben, widerspricht.
Ich appelliere daher an den Papst selbst, wie ich es bereits in meinem Brief vom vergangenen Heiligen Abend (den 24. Dezember 1978) (Seite 291) getan habe.
Was das Protokoll angeht, bin ich gern bereit, es zu unterfertigen, doch erst, sobald ich in der Lage war, es in Ruhe zu prüfen. Nun haben mich aber die beiden Sitzungen ermüdet und ich bin nicht mehr imstande, mich neuerlich in das Heilige Offizium zu begeben, um die Korrekturen zu machen und zu unterschreiben. Die Angelegenheit ist zu ernst, zu wichtig, um so rasch beendigt zu werden.
Ich werde mir daher erlauben, den Priester zu schicken, der mich begleitet hat, damit ihm die Entwürfe ausgefolgt werden und ich so Zeit habe, nachzudenken und einige Abänderungen vorzuschlagen, bevor ich unterschreibe.
Ich glaube, das ist eine einfache Vorsichtsmaßnahme meinerseits, die keinerlei Schwierigkeiten bereiten wird. Ich werde das Dokument in etwa acht Tagen durch die Nuntiatur wieder zurücksenden.
Ich werde also den Heiligen Vater bitten, daß er es sein möge, der nach Kenntnisnahme dieses Dokumentes sein Urteil fällt, und nicht Personen, die mich bereits verurteilt haben.
Dieser Brief ist mit dem Wunsch geschrieben, zu einer Lösung zu kommen, und nicht zu einer Verurteilung, wie es ja dem Wunsch des Heiligen Vaters und auch dem Ihren entspricht.
Geruhen Sie, Eminenz, den Ausdruck meiner ehrfurchtsvollen und herzlich ergebenen Gefühle in Christo et Maria zu genehmigen.
† Marcel Lefebvre
(Übersetzung von Dr. Ferdinand Steinhart)
Zweiter Brief von S. E. Erzbischof Marcel Lefebvre
an Papst Johannes Paul II. vom 12. Januar 1979
Albano, am 12. Januar 1979
Heiliger Vater!
Dem Wunsch entsprechend, den Eure Heiligkeit bei der mir gewährten Audienz zum Ausdruck gebracht hatte, habe ich mich auf dessen Einladung zu Kardinal Seper begeben, nachdem ich ihn um einige genauere Angaben gebeten hatte, auf welche Weise sich die in Frage stehenden Unterredungen abspielen würden.
Ich hoffte, daß es sich um private Unterredungen handeln würde und nicht um ein Verfahren gleich einem regelrechten Prozeß. Nun erlebte ich aber die Überraschung, daß mir jede Begleitung durch einen Zeugen verweigert wurde, obwohl ich sechs Personen gegenübergestellt wurde, von denen fünf Examinatoren waren. Man hat mir versichert, es handle sich um eine einfache Information.
Nun entnehme ich aber der Erklärung des Direktors der Vatikanischen Pressestelle, daß diese Information Kardinälen als Richtern vorgelegt werden soll, die eine Entscheidung treffen werden, die Ihnen zur Approbation unterbreitet werden wird.
Das alles scheint mir auf der gleichen Linie zu liegen wie das Verfahren, das mir gegenüber schon früher einmal angewendet wurde, um so mehr als die Kardinäle, die mich bereits verurteilt haben, neuerlich meine Richter sein werden.
Ich appelliere daher an Sie selbst, Heiliger Vater, dieses von Seiner Eminenz Kardinal Seper und von mir unterfertigte Protokoll zur Kenntnis zu nehmen und selbst darüber zu urteilen.
Ich kann nicht daran zweifeln, daß es, mit der Gnade Gottes, eine mögliche Lösung gibt. Hingegen befürchte ich, daß die Entscheidung der Kardinäle, die mich bereits verurteilt haben, jede Lösung unmöglich machen wird.
Da ich nicht weiß, ob der Brief, den ich am Heiligen Abend an Eure Heiligkeit gerichtet habe, zu Ihnen gelangt ist, erlaube ich mir, eine Kopie davon beizulegen, desgleichen eine solche des Briefes, den ich an Seine Eminenz Kardinal Seper gesandt habe.
Mögen Eure Heiligkeit geruhen, die Versicherung der Gefühle meiner kindlichen Ergebenheit in Christo et Maria zu genehmigen
† Marcel Lefebvre
Alterzbischof-Bischof von Tulle
(Übersetzung von Dr. Ferdinand Steinhart)
Brief Erzbischof Lefebvres an Kardinal Seper
Albano, am 14. Januar 1979
Eminenz!
Verzeihen Sie, daß ich Ihnen neuerlich schreibe, um Ihnen die Beweggründe meiner Bedenken und meiner Überraschung zu präzisieren.
In dem Brief, den Sie gestern, am 13. Januar, an mich zu richten so freundlich waren, führen Sie aus: „Ich glaube, diese Dokumente präzisieren in aller Klarheit den Gegenstand unserer Unterredungen im Rahmen des Verfahrens in unserem Dikasterium, das heißt also der Prüfung der Ergebnisse des Colloquiums durch die ordentliche Versammlung der Kardinäle vor ihrer Vorlage an den Heiligen Vater zur endgültigen Entscheidung.”
Nun ergibt sich aus der Verfahrensvorschrift, daß es sich nicht nur um eine Prüfung, sondern um eine Entscheidung, somit also um ein Urteil (Nr. 18) handelt, und eben das hat auch der Direktor der Vatikanischen Pressestelle verlautbart.
Gerade das aber konnte ich der einleitenden Darlegung vor dem Colloquium nicht entnehmen. Das verändert den Charakter der Unterredungen vollkommen.
Ich hatte zwei Gründe zu glauben, daß der Heilige Vater der alleinige Richter in der Sache sein werde: zunächst die besondere Betonung des informativen Charakters der Unterredungen und deren Prüfung in Ihrem einleitenden Bericht und zweitens der ausdrückliche Auftrag des Heiligen Vaters, daß diese Sache Ihnen persönlich anvertraut sein solle als Freund und Vertrauensperson des Heiligen Vaters.
Es war jedoch absolut nicht die Rede davon, daß diese Sache anderen Richtern als dem Heiligen Vater zur Entscheidung vorgelegt werden solle, noch dazu Richtern, die in dieser Sache schon ein Urteil gesprochen und eine Bestrafung verhängt haben.
Ich lehne daher schon im vorhinein die Entscheidung von Richtern, die an meiner Verurteilung mitgewirkt haben, wie die Kardinäle Villot, Garrone, Baggio und Wright, als unstatthaft ab.
Deshalb wende ich mich nun an Sie als den Freund des Heiligen Vaters und bitte Sie, diese Informationsdokumente, nachdem wir sie unterfertigt haben, unmittelbar dem Heiligen Vater selbst vorzulegen.
Ich rechne, in zehn Tagen mit den Dokumenten zurückzukommen und hoffe, Sie anzutreffen, um so die Lösung dieser Sache mit der Zustimmung des Heiligen Vaters und der Gnade Gottes zu beschleunigen.
Geruhen Sie, Eminenz, den Ausdruck meiner ehrfürchtigen und herzlichen Ergebenheit in Christo et Maria zu genehmigen.
† Marcel Lefebvre
(Übersetzung von Dr. Ferdinand Steinhart)
Brief Erzbischof Lefebvres an Kardinal Seper
Albano, am 29. Januar 1979
Eminenz!
In dem Augenblick, da ich meine Unterschrift unter die Dokumente über die Unterredungen vom 11. und 12. Januar dieses Jahres setze, habe ich das Empfinden, daß ich bei einem Verfahren mitwirke, dem zuzustimmen mir aus den in meinen Briefen vom 12. und 14. Januar dieses Jahres dargelegten Gründen unmöglich ist.
Ich hatte gehofft, daß der Wunsch des Heiligen Vaters, Ihnen dieses Problem persönlich anzuvertrauen, Sie dazu bewogen hätte, ein Verfahren zu vermeiden, das mich denen in die Hände spielt, die mich bereits einmal verurteilt haben.
Ich unterwerfe daher die ganze Sache dem Urteil des Heiligen Vaters. Genehmigen Sie, Eminenz, meine ehrfurchtsvollen und ergebenen Gefühle.
† Marcel Lefebvre
Alterzbischof-Bischof von Tulle
Erläuternde Bemerkung
Aus dem in meinem Brief vom 29. Januar 1979 angegebenen Grund habe ich es zuguterletzt vorgezogen, meine Antworten lieber unmittelbar dem Heiligen Vater zukommen zu lassen, als sie der Heiligen Römischen Kongregation zu übergeben.
† Marcel Lefebvre
(Übersetzung von Dr. Ferdinand Steinhart)
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