2. Der Ursprung des Staates
Leo XIII., der in allen sozialen und politischen Fragen nach dem unabänderlichen Leitbild fragt, ging es darum, den Ursprung des Staates ebenso wie die gesamte menschliche Gesetzeswelt vom ewigen Gesetz her zu sehen. Gewiß drängt es den Menschen naturhaft zur Gemeinschafts- und Staatsbildung. Dieser Naturtrieb wird aber vom Menschen als Gesetz Gottes erkannt. „Es ist in der Tat ein Gebot der Natur, oder richtiger Gottes, des Urhebers der Natur, auf welchem das Zusammenleben des Menschen in der bürgerlichen Gesellschaft beruht” (Diuturnum illud : H, II 211). Leo hat gute Gründe, diese Wahrheit von der göttlichen Herkunft der bürgerlichen Gemeinschaft hervorzukehren. Der Staat hat nämlich die Pflicht, sich auf seinen Ursprung zu besinnen und sich in Ehrfurcht vor dem zu beugen, von dem er ausgegangen ist. „Gott ist es, der den Menschen für die Gesellschaft geschaffen und in den Verband von Wesen gleicher Art aufgenommen hat, damit er in der Vereinigung empfange, was seine Natur fordert und er für sich allein nicht hätte erreichen können. Darum hat die bürgerliche Gesellschaft, eben weil sie Gesellschaft ist, Gott als ihren Vater und Urheber anzuerkennen und ihm als ihrem Herrn und Gebieter in Ehrfurcht zu dienen. Ein Staat ohne Gott, oder auch, was schließlich auf dasselbe hinausläuft, ein Staat, der, wie man sich ausdrückt, gegen alle Religionen sich gleichgültig verhält und sie ohne Unterschied als gleichberechtigt anerkennt, stellt sich in Gegensatz zur Gerechtigkeit und Vernunft” (Libertas: H, III 37).
Nur durch diese Rückführung des Staates auf Gott, womit die Unterwerfungslehre von Hobbes und der Gesellschaftsvertrag von Rousseau zurückgewiesen werden, gelingt es Leo, „Religion, Wahrheit, Gerechtigkeit” im Staate zu retten. Gedanken-, Rede-, Lehr- und Religionsfreiheit sind nicht etwa nur als „von Natur gegebene Rechte”, sondern als von Gott stammende Rechte, zu betrachten. Nur so unterliegen sie der Begrenzung. „Denn wären sie wirklich von der Natur gegeben, dann wäre es Recht, Gottes Oberherrlichkeit zu bestreiten, und kein Gesetz könnte der menschlichen Freiheit Schranken setzen” (Libertas: H, III 57).
3. Wesen und innerer Aufbau des Staates
Der Staat als „vollkommene Gemeinschaft”
Mit Aristoteles und Thomas bezeichnet Leo den Staat als vollkommene Gemeinschaft. Gewiß denkt er, wie schon Aristoteles und Thomas, bei dem Begriff der vollkommenen Gemeinschaft zunächst an die allseitige Nützlichkeit und ausreichende Bedarfsdeckung auf wirtschaftlichem und natürlich-geistigem Gebiet. Jedoch liegt der Hauptakzent, auf dem Nachweis der rechtlichen Selbstgenügsamkeit des Staates, d. h., daß der Staat von Natur aus nicht nur die wirtschaftliche Unabhängigkeit, sondern alle die Rechte und Gewalten besitzt, die zur Erreichung seines eigentümlichen Zweckes, der vollen Zufriedenstellung der menschlichen Natur und ihrer Entfaltungsmöglichkeit, nötig sind, daß er als die letzte und höchste irdische Gemeinschaft in seinem Bereich souverän, also keiner irdischen Macht nach innen und außen unterworfen ist. Leo hatte allerdings gegenüber der Übertreibung der rechtlichen Unabhängigkeit des Staates bis zur Staatsvergötterung weniger Grund, den Vollkommenheitscharakter des Staates als vielmehr den der Kirche nachzuweisen. Doch zeugt es von seiner klaren und gerechten Denkweise, wenn er bei der Verteidigung der Unabhängigkeit der Kirche rückhaltlos auch die Souveränität des Staates auf seinem Gebiet als naturrechtliche Notwendigkeit anerkennt. Den Grundsatz des hl. Thomas, daß die Gnade die Natur nicht zerstöre, sondern vervollkommne, überträgt Leo auf die Staatsphilosophie, indem er die Eigenständigkeit der staatlichen Gewalt neben der kirchlichen anerkennt. „Gott hat die Sorge für das Menschengeschlecht zwei Gewalten zugeteilt: der geistlichen und der weltlichen. Die eine hat er über die göttlichen Dinge gesetzt, die andere über die menschlichen. Jede ist in ihrer Art die höchste; jede hat ihre gewissen Grenzen, welche ihre Natur und ihr nächster und unmittelbarer Gegenstand gezogen haben, so daß eine jede von einem Kreise umschlossen ist, in dem sie sich selbständig bewegt” (Immortale Dei : H, II 354).
Die organische Staatsidee
Die organische Staatsidee Leos XIII. wird in eine verfilzte Ständestaatsidee verkehrt, wenn man sich nicht bewußt bleibt, 1. gegen wen Leo sich wendet, und vor allem 2., daß Leo die Idee des Staates darstellen will, keineswegs aber diese Idee mit irgendeinem geschichtlichen Gebilde identifiziert. In seinen politischen Schriften hat er die Irrtümer im Blick, welche in der Konzeption des Gesellschaftsvertrages liegen. Bei aller grundsätzlichen Gleichheit im Recht, die sich aus der Natur des Menschen ergibt, besteht auch eine rechtliche Ungleichheit, die „vom Urheber der Natur selbst herrührt” (Quod Apostolici muneris: H, I 36). Wenngleich Leo zunächst die Ungleichheit zwischen dem Regierenden, also dem, der die Autorität besitzt, und den Regierten, d. h. denjenigen, die der Autorität unterworfen sind, im Auge hat, so führt er diesen Gedanken der qualifizierten Unterschiede doch im gesamten Gesellschaftsaufbau des Staates durch. So gleich die Menschen einander der Natur nach sind, so sind sie eben doch verschieden, und zwar nicht etwa nur auf Grund einer geschichtlichen Entwicklung, sondern von Geburt und somit von Natur. Das heißt aber für Leo, daß Gott selbst diese Verschiedenheit gewollt hat. Zieht man nun den Gedanken des hl. Thomas hinzu, wonach der „Unvollkommene” nur dadurch vervollkommnet wird, daß er sich dem Höheren unterwirft, so wird bei aller rechtlichen Gleichheit zugleich auch eine rechtliche Ungleichheit sichtbar. Das ist übrigens der Grund, warum bedeutende Staatsphilosophen unserer Tage in Italien sich nicht damit befreunden können, daß dem Analphabeten das gleiche Stimm- und Wahlrecht eingeräumt werde wie dem Gebildeten (vgl. Dalla democrazia ingenua alla democrazia critica. Pubblicazioni dell’Istituto Universitario di Magistero di Catania, Serie filosofica, Saggi e monografie 25. Padova 1961). Leo lag natürlich diese Anwendung auf die politische Ordnung noch fern. Die absolute Gleichmacherei verstößt nach ihm gegen die göttliche Ordnung. „Hat doch der, der alles schuf und regiert, in seiner weisen Vorsehung es so geordnet, daß das Unterste durch das Mittlere, das Mittlere durch das Höchste zu seinen entsprechenden Zielen gelange. Wie er darum selbst im himmlischen Reiche unter den Chören der Engel einen Unterschied wollte, und die einen den andern untergeordnet; wie er auch in der Kirche mannigfaltige Weihestufen und einen Unterschied der Ämter eingesetzt hat, daß nicht alle Apostel seien, nicht alle Lehrer, nicht alle Hirten ( I Cor. 12, 28 ff.): so hat er auch in der bürgerlichen Gesellschaft mehrere Stände (ordines) begründet, in Würde, Rechten, Gewalt verschieden, damit so der Staat wie die Kirche ein Leib sei, der viele Glieder in sich schließt, von denen eines edler ist als das andere, die aber alle einander notwendig und für das gemeinsame Wohl besorgt sind” (Quod Apostolici muneris: H, I 39). Im selben Sinne äußerte er sich unter anderem auch in seinem Schreiben gegen die Freimaurer (Humanum genus): „Was die Behauptung einer allgemeinen Gleichheit unter den Menschen angeht, so ist diese Behauptung vollständig wahr, wenn wir unser Geschlecht und unsere gemeinsame Natur, das letzte Ziel, nach dem alle streben sollen, sowie die Rechte und Pflichten betrachten, die hieraus fließen. Da aber die natürlichen Fähigkeiten aller nicht gleich sein können, einer von dem andern sich unterscheidet an Geistes- oder Leibeskraft, und die Sitten, Bestrebungen und Naturelle gar verschieden sind, so widerstreitet nichts so sehr der Vernunft, als alle ohne Unterschied in einem abstrakten Begriff zusammenfassen und nach dieser, unbedingten Gleichheitstheorie ein Staatswesen begründen zu wollen. Wie der vollkommene Leib aus der organischen Verbindung der verschiedenen Glieder besteht, welche nach Gestalt und Tätigkeit voneinander abweichen, vereint aber und ein jedes an seiner Stelle ein Ganzes bilden, schön in seiner Erscheinung, stark an Kraft, notwendig um seiner Leistungen willen, so bilden im Gemeinwesen die einzelnen Teile eine fast unendliche Verschiedenheit. Würden diese sich alle gleich dünken und ein jeder seiner Willkür folgen, dann würde sich uns ein Staat darstellen, wie er unförmlicher nicht gedacht werden könnte; wenn aber die verschiedenen Ämter, Berufsklassen und Bestrebungen harmonisch zum allgemeinen Besten zusammenwirken, dann tritt das Bild eines gesunden und der Natur entsprechenden Staatswesens vor uns hin” (H, II 309). Den gleichen Gedanken finden wir auch in der Arbeiterenzyklika Rerum Novarum (15).
Man würde nun Leo, größtes Unrecht antun, wollte man diese Idee der ständischen Gliederung des Staates mit einem geschichtlich überkommenen Klassen- oder Ständestaat identifizieren. Eines ist allerdings wahr: sein organischer Staatsgedanke ist untrennbar mit einem gesunden Konservativismus verbunden. Die qualitativen Unterschiede entstammen nämlich der Natur, sind also immer, vorhanden, wie sehr sich der Mensch vielleicht auch darum bemüht, Gleichheit unter den Menschen zu schaffen. Es wird also immer die Notwendigkeit bestehen, daß der weniger Qualifizierte sich vom Qualifizierteren führen lasse. In welchem Ausmaße dies geschieht, bestimmt die Gerechtigkeit. Das hat schon Thomas von Aquin, dem Leo hier folgt, ausdrücklich erklärt: „Den weltlichen Fürsten muß der Mensch insoweit gehorchen, als es die Ordnung der Gerechtigkeit fordert” (S. theol. II/II 104, 6 ad 3). In seinem organischen Staatsgedanken nimmt Leo die unabweisliche Tatsache hin, daß wir wegen der qualifizierten Unterschiede der Menschen immer mit einer gewissen Ober-, Mittel- und Unterschicht im Staatsleben rechnen müssen. Das heißt aber wahrhaftig nicht, daß die Politik sich zum Ziele setzen müsse, diese Schichten zu schaffen, noch weniger, daß es dem einzelnen benommen wäre, auf der sozialen Stufenleiter aufzusteigen. Kein anderer hat sich so wie Leo bemüht, die Klassenunterschiede in Friede und Ordnung auszugleichen. Übrigens hat bereits der große Kommentator des hl. Thomas, Cajetan (t 1534), gesagt, daß nach der Ansicht des hl. Thomas jeder rechtmäßig über seinen Stand in dem Maße hinauswachsen könne und solle, als er Tugenden und Kräfte dazu besitze. „Der Mensch kann, ohne daß man ihm darum den Vorwurf der Habsucht machen dürfte, sowohl für sich selbst wie für die Seinen die Befreiung von dem Druck der knechtlichen und mechanischen wie der kaufmännischen Berufsbeschäftigungen anstreben . . . Wenn er eine führende Stellung zu erringen sucht . . die wirklicher geistiger Begabung zukommt, so weicht er damit nicht ab vom geraden Weg der Vernunft” (Kommentar zu S. theol. II/II 118, 1).
Auch die demokratische Staatsidee kommt ohne den Gedanken einer Führungselite nicht aus. Nur steht diese in Funktion zu dem dauernd in Bewegung befindlichen Gesellschaftskörper. Man spricht darum von einer Funktionselite, im Gegensatz zur repräsentativen Elite. Der wirksame Beweger, wodurch die Führungskräfte nach oben befördert werden, ist in der Demokratie die öffentliche Meinung. Wenn in der öffentlichen Meinung keinerlei stabilisierende Elemente wirksam sind, richtet sich die Demokratie durch ihre nervöse Dynamik von selbst zugrunde. Leo, der von der hohen Warte des sittlichen Lehramtes aus die verheerenden Folgen einer zügellosen Presse- und Meinungsfreiheit feststellen mußte, konnte einer rein funktionalen Führungselite nicht das Wort reden. Ihm mußte daran liegen, die nun einmal bestehenden Machtverhältnisse so zu beeinflussen, daß die Regierenden sich ihrer Verantwortung gegenüber der menschlichen Würde ihrer Untertanen bewußt wurden und anderseits die Regierten den schuldigen Gehorsam gegenüber den gerechten Gesetzen willig leisteten.
Die Staatsgewalt
Den Schlüssel für das Verständnis der gesamten politischen Idee Leos XIII. bieten uns seine Ausführungen über die Staatsgewalt, besonders über den Ursprung der Staatsgewalt. Er hat dieses Thema anläßlich des Zarenmords zum Gegenstand eines eigenen Rundschreibens gemacht (Diuturnum illud). Die Beseitigung eines Fürsten macht auf uns heute keinen größeren Eindruck als der Wechsel einer Regierung in einer unserer Demokratien. Und in unserer vom Wirtschaftlichen her geprägten Gesellschaftsordnung finden wir ebensowenig Erschütterndes in einem Regierungswechsel wie in der wirtschaftlichen Entscheidung eines Unternehmers, der seine Produktion auf ein für die Klienten ansprechenderes Produkt umstellt. Der Regierungswechsel ist bei uns das Ergebnis einer neuen Gruppierung der Verbandsinteressen. Es will uns nicht eingehen, daß wir den Umsturz vielleicht herbeigeführt haben, weil uns die sittliche Kraft fehlte, uns unter die Gewalt zu beugen, die sich bisher der Gemeinwohlordnung angenommen hatte. Beeinflußt durch die Theorie vom Gesellschaftsvertrag und vor allen Dingen beeindruckt durch die Beweglichkeit der politischen Gewalt in der modernen Demokratie, in der, wie die politische Soziologie nachweist, die politische Gewalt nicht eine ist, sondern sich auf dem Wege über die öffentliche Meinung als mannigfaltiges Spiel von vielen, rechtlich nicht einmal fixierten, Kräften manifestiert, liegt uns der Gedanke einer Repräsentation der ewigen sittlichen Ordnung und damit auch des Willens Gottes in der politischen Gewalt fern. Die Staatsgewalt erscheint uns als Repräsentation des Volkswillens, der sich in der Majorität durchsetzt. Da aber die Majorität nie gleich dem Ganzen ist, scheint es uns widersinnig, wenn diese Majorität als Vertreterin des Ganzen auftritt. Um doch noch die Staatsgewalt als einheitgebendes Prinzip zu begreifen, retten wir uns in den Gedanken, die Staatsgewalt sei verpflichtet, auch das Anliegen der Minoritäten zu berücksichtigen. Doch ist dieses scheinbare Pflichtbewußtsein weniger sittlich als politisch motiviert, geboren aus der Furcht vor der rächenden Widerstandskraft der Minoritäten.
Leo hat die zersetzende Wirkung der Theorie vom Gesellschaftsvertrag vorausgesehen. Wenn er um der Ruhe der Staaten willen für die „Sicherheit der Fürsten” (Diuturnum illud: H, II 205) eintritt, dann geschieht dies nicht etwa deswegen, weil er die Monarchie als die einzige dem Naturrecht entsprechende Staatsform erkennen würde, sondern vielmehr, weil er in den umstürzlerischen Kräften einen verhängnisvollen Mangel an sittlich gebotener Unterordnung unter die von der Natur geforderte und von Gott begründete Autorität feststellt. Die Autorität hat ebenso wie der Staat selbst ihren Ursprung im Naturgesetz und somit im ewigen Gesetz. Sie ist nicht etwa um der Sünde des Menschen willen gefordert, sondern auf Grund des wesentlichen Unterschiedes zwischen Privatwohl und Gemeinwohl. Die Summe der Einzelwohle kann noch nicht das Gemeinwohl ausmachen. Der gesammelte Wille der Vielen kann darum auch noch nicht jene Autorität schaffen, welche nötig ist, um den Einzelnen an das übergeordnete sittliche Gemeinwohl wirksam zu binden. Die Staatsgewalt wird deshalb als eine eigene Macht dargestellt, die nicht in erster Linie dem Willen des Volkes, sondern dem ewigen Gesetz gegenüber verantwortlich ist. „In neuerer Zeit folgen sehr viele den Fußstapfen jener, die sich im vorigen Jahrhundert den Namen Philosophen beilegten, und behaupten, daß alle Gewalt vom Volke stamme; wer also diese Gewalt im Volke übe, der übe sie nicht kraft eigener Macht, sondern im Auftrag des Volkes, und zwar unter der Bedingung, daß sie durch den Willen des Volkes, das sie gegeben hat, wieder zurückgenommen werden kann. Im Gegensatz zu ihnen leiten die Katholiken das Befehlsrecht von Gott ab, als seinem natürlichen und notwendigen Ursprung” (Diuturnum illud: H, II 207). Es geht Leo hier vor allem darum, die sittliche Bewandtnis, und damit auch die erzieherische Funktion, der Staatsgewalt zu begründen. Er schließt aber damit nicht aus, daß das Volk in freier Wahl die oder den Träger der Staatsgewalt bestimmen könne: „Es muß hier freilich bemerkt werden, daß in bestimmten Fällen die Staatsmänner nach Willen und Urteil des Volkes bestimmt werden können, ohne dadurch mit der katholischen Lehre in Gegensatz und Widerspruch zu geraten. Durch eine solche Wahl wird wohl der Gewaltinhaber bezeichnet, aber nicht das Herrscherrecht verliehen; noch wird die Herrschaft übertragen, sondern es wird nur bestimmt, wer dieselbe auszuüben hat” (Diuturnum illud: H, II 207). Die Lehre vom Ursprung der Staatsgewalt in Gott hat also nichts mit der Befürwortung einer bestimmten Staatsform, etwa der Monarchie, zu tun: „Es handelt sich hier auch nicht um Staatsformen; es liegt ja keinerlei Grund vor, warum die Kirche die Herrschaft eines einzigen oder mehrerer nicht billigen sollte, sofern sie nur gerecht ist und Sorge trägt für das Gemeinwohl. Wenn daher die Gerechtigkeit gewahrt bleibt, ist es den Völkern freigestellt, sich jene Staatsform zu wählen, die ihrer Veranlagung oder den Einrichtungen und Gebräuchen ihrer Vorfahren besser entspricht” (Diuturnum illud: H, II 207).
Nach Erscheinen der Enzyklika Diuturnum illud wurde viel darüber gestritten, ob Leo auch die Doktrin der Scholastiker verwerfe, gemäß welcher die Staatsgewalt, wenngleich von Gott stammend, in der staatlich geeinten Gesellschaft ihren ersten Träger habe. Im Gegensatz zu Pius XII. später, der darauf zu sprechen kommt, erwähnt Leo XIII. diese Theorie der Volkssouveränität mit keinem Worte. Er hatte dazu auch keinen Grund. Ihm ging es um die Abwehr der rationalistischen Theorie des Gesellschaftsvertrages. Im übrigen steht seine gesamte Lehre in Einklang mit der scholastischen Doktrin der Volkssouveränität. Wenigstens darf man das sagen, wenn man sich des eigentlichen Anliegens dieser scholastischen Lehre bewußt wird. Der Scholastik ging es darum, zu zeigen, daß Gott in der bürgerlichen Gemeinschaft keine Gewalt begründet hat, die in sich gegenüber der staatlichen Gemeinschaft besteht wie ähnlich die päpstliche Gewalt in der Kirche, die nicht aus dem kirchlichen Volk stammt, sondern bei der Gründung der Kirche als vom kirchlichen Gesellschaftskörper unterschiedene Kompetenz eingesetzt wurde. Es wurde von Gott keine staatliche Kompetenz geschaffen, die auf Grund ihrer natürlichen Eignung als Vertreterin Gottes auftreten könnte, so wie etwa der Vater in der Familie gegenüber den Kindern von Gott als Interpret der Sittennormen bestellt wurde. Die einzelnen Glieder der staatlichen Gemeinschaft sind nicht nur vor und in, der Gründung des Staates, sondern auch nachher noch echte politische Subjekte, wenngleich sie zur Erhaltung des Einheitsbandes der Autorität bedürfen. Bei aller Erziehungsfunktion, welche die Autorität in der staatlichen Gemeinschaft ausübt, bleibt der Eingriff von oben doch immer nur subsidiär. Wenngleich die Gewalt selbst vom Volk nicht geschaffen werden kann, sondern, wie Leo ausdrücklich sagt, von Gott stammt, so kann man doch im Hinblick auf ihre reine Subsidiarität, d. h. im Hinblick auf die Individuen als politische Subjekte sagen, die politische Gewalt ruhe im Volk.
Um diesen Gedanken der Souveränität des Volkes im positiven Recht auszudrücken, kann es in einer Staatsverfassung ganz einfach lauten: Alle Gewalt geht vom Volke aus. Der Katholik braucht daran nichts Anstößiges zu finden. Aus diesem Grunde war der Streit, der unter deutschen Katholiken bezüglich der Weimarer Verfassung entstand, unnötig.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Leo der sich an das ewige Gesetz haltenden Staatsgewalt erzieherische Funktion zuteilt. Dieser Gedanke scheint den Modernen allerdings sehr veraltet und patriarchalisch, die eine scharfe Kontrolle der Staatsgewalt verlangen und damit in unvermeidlicher Weise die soziologisch bedingten Wertvorstellungen der Staatsgewalt vorordnen. Nun darf aber gerade in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß Leo hier, und zwar von der reinen Doktrin her, vor allem darlegen will, daß die Staatsgewalt, wenn sie im Sinne des ewigen Gesetzes handelt, denselben Gehorsam verlangen kann und muß, den wir Gott zu leisten verpflichtet sind (Diuturnum illud: H, II 213), ein Gedanke, auf den auch Johannes XXIII. trotz der Forderung der Gewaltenkontrolle nicht verzichten konnte, noch wollte; demgegenüber geht es in der modernen Fragestellung vor allem darum, zu wissen, wie nun in der konkreten Gestaltung der Politik das Spiel der Kräfte im Staat verlaufen muß, damit die Staatsgewalt sich nicht gegen die menschliche Würde und somit gegen das ewige Gesetz verfehle. Wir werden uns aber auch bei dieser funktionsorientierten Sicht der sittlichen Bewandtnis der auch noch so demokratisch bestellten Staatsgewalt bewußt bleiben müssen. Es geht nicht an, nur deswegen auf eine Abberufung der Träger der Staatsgewalt hinzuarbeiten, weil man seine eigenen persönlichen oder Verbandsinteressen nicht durchzusetzen vermag. Allerdings erklären viele Vertreter der modernen politischen Wissenschaften, daß das Gemeinwohl erkenntnismäßig gar nicht faßbar sei, so daß es immer beim Resultat des Würfelspieles der Kräfte bleibe. Dagegen aber steht eindeutig die Lehre Leos XIII. wie auch aller Päpste, besonders auch Johannes’ XXIII., daß das Gesetz Gottes in das Gewissen des einzelnen Menschen eingegraben ist und nie ausgelöscht werden kann. Wenngleich zwar nicht jeder einzelne das Gemeinwohl zu überschauen imstande ist, so ist er doch mindestens so weit natürlicherweise ausgerüstet, daß er einen „vernünftigen Gehorsam” zu leisten vermag.
Das Recht auf aktiven Widerstand
Das Recht und auch die Pflicht, der Staatsgewalt dort den Gehorsam zu verweigern, wo sie durch ihre Gesetze und Verordnungen gegen das Naturgesetz und die Gebote Gottes verstößt, wurde von Leo öfters formuliert. Unter Hinweis auf die erste Christenheit verlangt er unter Umständen auch das Martyrium. Dagegen spricht er sich bezüglich des aktiven Widerstandes nicht nur zurückhaltend, sondern sogar negativ aus. Man muß dabei bedenken, daß Leo sich rechtlich geordneten Staatsgebilden gegenübersah. Die Ablösung einer bestehenden Ordnung durch einen Umsturz setzt eine bereits latent wirksame soziale Moral voraus, welche die neue und bessere Ordnung garantiert. Leo konnte in den subversiven Bewegungen seiner Zeit eine solche soziale Moral nicht vorfinden. Seine Skepsis gegenüber den revolutionären Umstürzlern war daher berechtigt. So mahnt er zur Geduld und zum Gehorsam. „So wenig wir nämlich dem göttlichen Willen widerstreben dürfen, so wenig ist es gestattet, die rechtmäßige Gewalt zu verachten, wer immer auch ihr Träger sein mag; denn die Gott widerstreben, bereiten selbst sich ihr Verderben. Wer sich der obrigkeitlichen Gewalt widersetzt, der widersetzt sich der Anordnung Gottes; und die sich dieser widersetzen, ziehen sich selber Verdammnis zu (Röm. 13, 1). Den Gehorsam verweigern und die Massen zur Empörung und Gewalttat aufrufen ist darum ein Verbrechen gegen die göttliche Majestät ebensowohl wie gegen die menschliche” (Immortale Dei : 1-1, II 347). Leo spricht der gewaltsamen Auflehnung gegen die Staatsgewalt auch dort die Berechtigung ab, wo diese sich durch Mißbrauch schuldig gemacht hat. „Wenn zuweilen es vorkommt, daß die öffentliche Gewalt von den Fürsten ohne Überlegung und über das Maß geübt wird, so duldet die Lehre der katholischen Kirche nicht, daß man auf eigene Faust gegen sie sich erhebe, damit nicht mehr und mehr Ruhe und Ordnung gestört werde und die Gesellschaft dadurch noch in höherem Maße Schaden leide. Und wenn es dahin gekommen ist, daß keine andere Hoffnung auf Rettung erscheint, so lehrt sie, durch das Verdienst christlicher Geduld und inständiges Gebet zu Gott die Hilfe zu beschleunigen. Wenn jedoch die Satzungen der Gesetzgeber und Fürsten etwas bestimmen oder befehlen, was dem göttlichen oder natürlichen Gesetze widerspricht, so gemahnen uns Pflicht und Würde des christlichen Namens sowie der apostolische Ausspruch, daß man Gott mehr gehorchen müsse als den Menschen (Apostelgesch. 5, 29)” (Quod Apostolici muneris : H, I 41). In diesem Sinne hat Leo die irischen Katholiken beschwichtigt und ermahnt, „die Gerechtigkeit nicht zu verletzen, die Mäßigung nicht außer acht zu lassen, damit nicht ihre gerechte Sache durch die Einmischung von zügellosen Leidenschaften in hellen Aufruhr ausarte” (Brief an den Erzbischof von Dublin vom 3. Januar 1881). Den französischen Katholiken rät er in zwei Rundschreiben vom Jahre 1892, dem bedauerlichen Mißbrauch der obrigkeitlichen Gewalt auf dem Wege über die Gesetzespolitik zu begegnen (Acta XII 33 f.; Alloc. V 46). Was also Leo empfiehlt, ist die tätige Mitarbeit in politischen Dingen (Immortale Dei : H, II 385).
(Fortsetzung folgt!)
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Quelle: Herder-Bücherei Band 157: Die Friedensenzyklika Papst Johannes’ XXIII. PACEM IN TERRIS – Mit einer Einführung in die Lehre der Päpste über die Grundlagen der Politik und einem Kommentar von Arthur-Fridolin Utz OP.
