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PIUS XII. / RUF AN DIE FRAU: MODERNE EHEPROBLEME

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IV

MODERNE EHEPROBLEME

Zahlreich sind die Nöte der Familie, die Papst Pius XII. in den bisher angeführten Ansprachen aufzählt. Aber die tiefste Ursache seines Kummers um die Familie und die Würde der Frau liegt in der Haltung zur Frage der Nachkommenschaft. Immer wieder klingt in verschiedenen Reden die Sorge des Papstes über diese Einstellung, die an den Wurzeln, am Fortbestand der Familie nagt, an. Wir hören schon in den Ansprachen an Neuvermählte manche väterliche Mahnung, die gerade bei den jungen Ehepaaren, die das Glück hatten, sich persönlich nach ihrer Trauung den Segen des Heiligen Vaters holen zu dürfen, noch am ehesten auf fruchtbaren Boden fallen konnten. „Das Eheleben aber, das unauflösliche Eheband, fordert, daß die Eigenliebe geopfert werde. Das Ich muß zurücktreten gegenüber der Pflicht, gegenüber der Liebe zu Gott, der euer gemeinsames Sehnen erhört und gesegnet hat, gegenüber der Liebe zu den Kindern, deretwegen ihr den Segen des Priesters und den des Himmels empfangen habt. O ihr Mütter, schreckt nicht zurück vor dem Schmerz! Wenn er auch einen Augenblick lang eure Stirne durchfurcht, er führt euch doch zur Freude einer Wiege. Ein Kinderweinen wird euer Herz aufjubeln machen, Kinderlippen werden eure Brust suchen, ein Händchen wird euch liebkosen und ein Engellächeln wird euch Paradiesesfreuden verkosten machen.“1

1 Rede vom 17. Juni 1942. (Eheleben, S. 132).

„Die unleugbaren Schwierigkeiten, die ein schöner Kreis von Kindern mit sich bringt, vor allem in unseren Zeiten des teuren Lebens und in den wenig wohlhabenden Familien erfordern Opfer, ja bisweilen wird Gott sie erschaffen, er, der auf das Zeichen des Sakramentes hin getreulich die Gnade bewirkt hat… Gott allein kann die Gnade hervorbringen. Aber er wird Heldenkraft. Aber wie die heilsame Myrrhe, so bewahrt diese Strenge der ehelichen Pflichten die Eheleute vor allem vor einer schweren Schuld, der unheilvollen Quelle des Verderbens für die Familien und die Völker. Außerdem sichern ihnen diese Schwierigkeiten, selbst wenn sie mutig überwunden werden, die Bewahrung der sakramentalen Gnade und eine Fülle göttlichen Beistandes. Schließlich halten sie vom häuslichen Herde die vergifteten Elemente der Auflösung fern, nämlich die Selbstsucht, das dauernde Verlangen nach Reichtum, die falsche und fehlerhafte Erziehung einer freiwillig eingeschränkten Nachkommenschaft. Wie viele Beispiele in eurer Umgebung werden euch dagegen hinweisen auf eine auch natürliche Quelle der Freude und gegenseitigen Ermunterung in den Anstrengungen der Eltern, das tägliche Brot einer teuren und zahlreichen Kinderschar zu verschaffen, die unter dem Auge Gottes im Nest der Familie das Licht der Welt erblickt hat!“2

2 Rede vom 10. Jänner 1940 (Z. S. 31 f. — vgl. Ideal, S. 50)

„Ja, Gott hat euch zu großer Ehre und Würde erhoben! Und scheint es nicht, als wolle der Herr euch gleich vom ersten Schritte an, den ihr, gestärkt mit dem priesterlichen Segen, vom heiligen Altare weg tut, zu seinen neuen und bleibenden Mitarbeitern machen, in jenem Dienst, zu dem er euch den Weg eröffnet und geheiligt hat? Im Sakrament der Ehe war es eine äußere Handlung, die auf euch die göttliche Gnade herabgezogen hat: die gegenseitige Hingabe und Hinnahme der Personen und die in Worten kundgegebene Einwilligung. — In eurem ehelichen Leben werdet ihr Werkzeuge des göttlichen Künstlers sein, wenn er den stofflichen Leib eurer Kinder formt. Ihr werdet in das Fleisch von eurem Fleisch eine geistige und unsterbliche Seele herabrufen. Auf eure Bitte hin sich herablassen und eure Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er die Seelen aus dem Nichts hervorbringt, so wie er sich auch eurer bedient hat, um euch die Gnade zu schenken… Bei der einen wie bei der anderen Mitarbeit wartet Gott auf euer Jawort, um seine schöpferische Allmacht zu gebrauchen… Sein Wille ist es, daß ihr frei die Tat setzt, auf die er wartet, um sein schöpferisches und heiligendes Werk zu vollführen. So steht ihr denn, liebe Söhne und Töchter, vor dem Schöpfer, dazu ausersehen, seine Wege zu bereiten. Aber ihr steht da in Freiheit und innerer Verantwortlichkeit. Hängt es doch von euch ab, ob jene ,einfachen Seelen, die noch nichts wissen‘ (Dante) über die Schwelle des Lebens treten werden. So gern möchte Gott sie aus dem Nichts rufen und mit unendlicher Liebe sie empfangen, damit sie eines Tages als Erwählte ihn selbst besitzen sollen, in der ewigen Seligkeit des Himmels. Von euch hängt es ab, ob diese Seelen nur herrliche Bilder in Gottes Gedanken bleiben, sie, die leuchtende Strahlen hätten sein können jener Sonne, die jeden Erdgeborenen erleuchtet. So aber werden sie nur Lichter bleiben, die menschliche Feigheit und Ichsucht ausgelöscht haben… In den unvernünftigen Lebewesen sichert ein blinder Instinkt die Weitergabe des Lebens. Im Menschengeschlechte dagegen, das in Adam fiel, im Sohne Gottes aber, dem fleischgewordenen Worte, erlöst und geheiligt wurde, können kalte und boshafte Berechnungen einer genießerischen und entarteten Ichsucht es fertigbringen, die Blüte eines körperlichen Lebens, das sich nach Entfaltung sehnte, abzubrechen.“3

3 Rede vom 5. März 1941. (Ideal, S. 146 ff.).

„Eine andere, leider noch häufigere Prüfung, der die Treue ausgesetzt ist, kommt daher, daß einer der Gatten die Heiligkeit der ehelichen Pflicht verkennt. Aus Furcht vor vermehrten Familienlasten, aus Furcht vor der Mühe, dem Leid, der Gefahr (die hie und da wohl übertrieben wird), aus Furcht — und diese Furcht ist unvergleichlich nichtiger —, eine Linie der eigenen Eleganz, einen Zipfel des eigenen Lebens, der Lust und Freiheit opfern zu müssen, manchmal auch aus Herzenskälte oder Kleinlichkeit des Geistes, aus schlechter Laune oder ans vermeintlicher, falschverstandener Tugend, versagt sich ein Gatte dem anderen oder zeigt, wenn er sich hingibt, deutlich sein Mißbehagen und seine Befürchtungen. — Wir sprechen hier natürlich nicht von der schuldhaften Abmachung zweier Eheleute, den Kindersegen von ihrem Herde fernzuhalten. — Eine solche Prüfung ist für einen Gatten oder eine Gattin, die ihre Aufgabe erfüllen möchten, sehr hart. Und wenn sie sich wiederholt und wenn sie andauert und zu einem bleibenden und gleichsam endgültigen Zustand wird, dann entsteht aus ihr leicht die Versuchung, anderswo einen unerlaubten Ersatz zu suchen.“4

4 Rede vom 9. Dezember 1942 (Eheleben, S. 243/44)

Die unheilvolle Zeit des Krieges mit ihren verderbenbringenden Folgen in den darauffolgenden Jahren zwang den Papst, deutlicher zu werden und auf die unverhüllt schamlose Einstellung der Welt zur Ehe mit aller Klarheit und Festigkeit eine Antwort zu geben, zumal katholische Gläubige, in erster Linie katholische Ärzte, an den Papst herangetreten waren und um seine Stellungnahme in einer Reihe von Problemen baten. Es sind hier einige Ansprachen zu nennen, die sich ausschließlich mit der Beantwortung dieser Fragen befassen: „Über die christliche Ehe und Mutterschaft“ vom 29. Oktober 1951; „Fragen der Familienmoral und der Nachkommenschaft“ vom 28. November 1951; „Über das Problem der künstlichen Befruchtung“ vom 30. September 1949. Da die Mutterschaft das Geschenk Gottes an die Frau, ihre Hauptaufgabe und Krone ist, so wird alles, was sie an der Erfüllung ihres Frauentums hindert, zugleich ihre Würde beein­trächtigen. Wir müssen darum die Worte des Papstes, dem das Ansehen der Frau, der Fortbestand der christ­lichen Familie so sehr am Herzen liegen, in den wichtigen Fragen unbedingt zur Kenntnis nehmen.

Schon Pius XI. griff mit seiner Enzyklika „Casti connubii“ die Ehefrage auf, aber die letzten Jahrzehnte machten ein weiteres Eingehen auf verschiedene Probleme notwendig. Als im Oktober 1951 in Rom ein Kongreß von katholischen Hebammen Italiens zusammenkam, benutzte der Papst bei ihrem Empfang die Gelegenheit, um vor ihnen seine Einstellung, zur Frage der Geburtenrege­lung darzulegen:

„Wer daher dieser Wiege des werdenden Lebens nahe­kommt und sich daselbst auf die eine oder andere Weise betätigt, muß die Ordnung kennen, die nach dem Willen des Schöpfers dort zu beobachten ist, wie auch die Gesetze, die für sie bestimmt sind. Denn es handelt sich hier nicht um rein physische und biologische Gesetze, denen ver­nunftlose Wesen und blinde Kräfte mit Notwendigkeit gehorchen, sondern um Gesetze, deren Ausführung und deren Mitwirkungen dem selbstbestimmenden und freien Mittun der Menschen anvertraut sind.

Diese Ordnung, festgesetzt von der höchsten Vernunft, ist eingestellt auf den vom Schöpfer gewollten Zweck; sie umfaßt das äußere Tun des Menschen und die innere Zu­stimmung seines freien Willens; sie schließt Handlung und auch pflichtgemäße Enthaltung ein… Wenn der Mensch das Seine getan und die wunderbare Entwicklung des Lebens in Gang gebracht hat, ist es seine Pflicht, des­sen Fortschritt ehrfürchtig zu achten, eine Pflicht, die es ihm verbietet, das Wirkeberr Natur aufzuhalten oder seinen natürlichen Ablauf zu verhindern.“

Der Papst spricht dann von dem Beruf der Heb­ammen als von einem Apostolat, zu dem sie durch ihren Beruf verpflichtet sind.

„Warum ruft man euch! Weil man überzeugt ist, daß ihr eure Kunst versteht, daß ihr wißt, was Mutter und Kind brauchen, welchen Gefahren beide ausgesetzt sind und wie diese Gefahren vermieden oder überwunden werden können. Man erwartet von euch Rat und Hilfe, natürlich nicht unbedingt, sondern innerhalb der Grenzen des   menschlichen Wissens und Könnens, gemäß dem Fortschritt und dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und der Praxis eures Faches. Wenn man das alles von euch erwartet, so darum, weil man Vertrauen zu euch hat, und dieses Vertrauen ist vorwiegend eine Sache der Persönlichkeit. Eure Persönlichkeit muß es einflößen. Daß dieses Vertrauen nicht getäuscht werde, ist nicht nur euer lebhafter Wunsch, sondern auch eine Forderung eures Berufes und daher eine Gewissenspflicht für euch. Darum müßt ihr danach streben, eure fachlichen Kenntnisse zur höchsten Vollendung zu bringen. Indes ist eure berufliche Tauglichkeit auch eine Forderung und Form eures Apostolats. Welchen Wert genösse in der Tat euer Wort in Fragen der Sitte und Religion, die mit eurem Amt verknüpft sind, wenn ihr in den Fragen eures Faches versagt? Umgekehrt wird euer Eingreifen auf sittlichem und religiösem Gebiet von ganz anderem Gewicht sein, wenn ihr es versteht, durch euer überlegenes berufliches Können Achtung einzuflößen . .. Man wird klar erkennen, daß ihr bei der Ausübung eures Berufes euch eurer Verantwortung gegenüber Gott bewußt seid; daß ihr in eurem Glauben an Gott den stärksten Antrieb findet, mit um so größerer Hingabe zu helfen, je größer die Not ist; daß ihr aus dem festen religiösen Fundament die Kraft nehmt, unvernünftigen und widersittlichen Wünschen — von welcher Seite sie immer kommen mögen — ein ruhiges, aber unerschrockenes und unentwegtes Nein entgegenzusetzen.

Der heutigen Welt tut es dringend not, dessen durch das dreifache Zeugnis des Geistes, des Herzens und der Tat sicher zu werden. Euer Beruf bietet euch die Möglichkeit und macht es euch zur Pflicht, ein solches Zeugnis abzulegen. Mitunter ist es ein bloßes Wort, zur rechten Zeit und mit Takt zur Mutter oder zum Vater gesprochen; und häufiger werden euer ganzes Verhalten und euer gewissenhaftes Tun unscheinbar und still auf sie einwirken…
Jedes Menschenwesen, auch das Kind im Mutterschoß, hat sein Lebensrecht unmittelbar von Gott, nicht von den Eltern, nicht von irgendeiner Gemeinschaft oder menschlichen Autorität. Darum gibt es keinen Menschen, keine menschliche Autorität, keine Wissenschaft, keine medizinische, eugenische, soziale, wirtschaftliche oder ethische ‚Indikation‘, die einen Rechtstitel darstellen oder geben könnte zu einer überlegten direkten Verfügung über schuldloses Menschenleben, das heißt eine Verfügung, die auf Vernichtung abzielt, sei sie Selbstzweck, sei sie Mittel für einen anderen Zweck, der an sich vielleicht nicht unerlaubt ist. So ist zum Beispiel die Rettung des Lebens der Mutter ein sehr edles Ziel; aber die direkte Tötung des Kindes als Mittel zu diesem Ziel ist nicht erlaubt. Die direkte Zerstörung des sogenannten ,lebensunwerten Lebens‘, ob geboren oder noch nicht geboren, wie sie vor einigen Jahren in größtem Ausmaß geübt wurde, läßt sich in keiner Weise rechtfertigen. Als darum die Praxis begann, hat die Kirche in aller Form als dem natürlichen und positiv göttlichen Recht entgegen und darum als unerlaubt erklärt, selbst wenn es auf Anordnung der öffentlichen Autorität geschieht, diejenigen zu töten, die zwar schuldlos, aber wegen physischer oder psychischer Mängel für die Nation keinen Nutzen, sondern vielmehr eine Belastung darstellen .. .

Über jedes menschliche Gesetz, auch über jede ‚Indikation‘ erhebt sich unantastbar das Gesetz Gottes… Euer Apostolat richtet sich indes vor allem an die Mutter. Zweifellos spricht die Stimme der Natur in ihr und legt ihr das Verlangen, die Freude, den Mut, die Liebe und den Willen ins Herz, für das Kind zu sorgen. Um aber die Einflüsterungen des Kleinmuts in allen ihren Formen zu überwinden, bedarf jene Stimme der Stärkung und gleichsam eines übernatürlichen Einschlags. An euch liegt es, weniger durch Worte als durch euer ganzes Benehmen und Handeln die junge Mutter Größe, Schönheit und Adel des Lebens verkosten zu lassen, das in ihrem Schoß erwacht, Form gewinnt und lebt, das von ihr geboren wird, das sie in ihrem Arm trägt und an ihrer Brust nährt; an euch, in ihren Augen und ihrem Herzen aufleuchten zu lassen, wie reich das Geschenk der Liebe Gottes ist für sie und für ihr Kind…

Im übrigen haben Wir nicht nötig, euch, die ihr hier eure Erfahrung habt, zu beweisen, wie sehr heute das Apostolat der Hochschätzung und Liebe des neuen Lebens notwendig ist. Leider sind die Fälle nicht selten, wo das Sprechen oder auch nur eine vorsichtige Andeutung vom Kind als einem ‚Segen‘ genügt, um Widerspruch oder vielleicht auch Spott hervorzurufen. Viel öfter herrscht heute die Idee und das Wort von der großen ‚Last‘ des Kindes vor. Wie sehr ist doch diese Geisteshaltung dem Gedanken Gottes, der Sprache der Heiligen Schrift, ja auch der gesunden Vernunft und dem natürlichen Empfinden entgegen! Wenn Bedingungen und Umstände vorherrschen, unter denen die Eltern ohne Verletzung des göttlichen Gesetzes den Kindersegen vermeiden können, so berechtigen doch diese Fälle einer höheren Gewalt nicht dazu, die Begriffe zu verkehren, die Werte zu mißachten, die Mutter geringzuschätzen, die den Mut und die Ehre hatte, Leben zu geben …

Es ist eines der Grunderfordernisse der rechten sittlichen Ordnung, daß der Ausübung der ehelichen Rechte die aufrichtige und innerliche Annahme des Berufes und der Pflichten der Mutterschaft entspreche. Unter dieser Be-dingung wandelt die Frau auf dem vom Schöpfer gebahnten Wege dem Ziele zu, das er seinem Geschöpf bestimmt hat, indem er es in der Ausübung jener Funktion an seiner Güte, seiner Weisheit und seiner Allmacht teilhaben läßt, entsprechend der Botschaft des Engels: ,Du wirst empfangen und gebären‘ (vgl. Luk 1, 31).

Häufig ist das Kind unerwünscht; schlimmer noch, man fürchtet sich vor ihm. Wie könnte bei solcher Verfassung noch Bereitwilligkeit zur Pflicht bestehen? Hier braucht es den wirksamen Einsatz eures Apostolates; vor allem ab­lehnend, indem ihr jegliche sittenwidrige Mitwirkung ver­sagt; dann aber auch aufbauend, indem ihr taktvoll eure Sorge darauf richtet, Vorurteile, mannigfaltige Besorg­nisse und kleinmütige Vorwände zu zerstreuen, Hinder­nisse, auch von außen kommende, welche die Annahme der Mutterschaft erschweren könnten, zu beseitigen. Wenn man sich an euch um Rat und Hilfe wendet, nur um die Erweckung neuen Lebens zu erleichtern, um es zu schüt­zen und zur vollen Entfaltung zu bringen, so könnt ihr ohne weiteres eure Mitwirkung angedeihen lassen; aber in wie vielen anderen Fällen wendet man sich an euch, um die Weckung und Erhaltung solchen Lebens zu verhin­dern, ohne jede Rücksicht auf die Vorschriften der sitt­lichen Ordnung? Solchen Zumutungen zu willfahren, hieße euer Wissen und Können erniedrigen, weil ihr euch dadurch der Mittäterschaft sittenwidrigen Tuns schuldig machen würdet; das hieße, euer Apostolat in sein Gegenteil verkehren. Hier ist ein ruhiges, aber entschie­denes Nein erforderlich, das keine Übertretung der Ge­bote Gottes und der Entscheidung des Gewissens duldet… Unser Vorgänger, Pius XI. seligen Angedenkens, verkün­dete in seiner Enzyklika ,Casti connubii‚ vom 31. Dezem­ber 1930 von neuem feierlich das Grundgesetz des ehe­lichen Aktes und der ehelichen Beziehungen: daß näm­lich jeder Eingriff der Gatten in den Vollzug des ehelichen Aktes oder in den Ablauf seiner natürlichen Folgen, ein Eingriff, der zum Zwecke hat, ihn der ihm innewohnen­den Kraft zu berauben und die Weckung neuen Lebens zu verhindern, widersittlich ist und daß keine ‚Indika­tion‘, kein Notstand ein innerlich sittenwidriges Tun in ein sittengemäßes und erlaubtes verwandeln kann (vgl. A.A.S. 22, p. 599 ss.). Diese Vorschrift hat ihre volle Geltung heute wie gestern, und sie wird sie auch morgen und immer haben, weil sie kein einfaches Gebot menschlichen Rechtes ist, sondern der Ausdruck eines Gesetzes der Natur und Gottes selbst. Mögen Unsere Worte eine sichere Norm bieten für alle Fälle, in denen euer Beruf und euer Apostolat von euch eine klare und feste Entscheidung verlangt!

Es wäre sehr viel mehr als ein einfacher Mangel an Bereitschaft zum Dienst am Leben, wenn der Eingriff des Menschen nicht nur einen einzelnen Akt anginge, sondern den Organismus selbst träfe zum Zweck, ihn mittels Sterilisierung der Fähigkeit zur Weckung neuen Lebens zu berauben. Auch hier habt ihr eine klare Wegweisung in der Lehre der Kirche. Die direkte Sterilisierung — also jene, die als Mittel oder als Zweck darauf ausgeht, die Zeugung unmöglich zu machen — ist eine schwere Verletzung des Sittengesetzes und deshalb unerlaubt. Auch die öffentliche Autorität hat kein Recht, unter dem Vorwand irgendwelcher Indikation sie zu erlauben und noch viel weniger sie vorzuschreiben oder zum Schaden von Schuldlosen zur Ausführung zu bringen. Dieser Grundsatz findet sich schon ausgesprochen in der vorher erwähnten Ehe-Enzyklika Pius‘ XI. (a.a.O. p. 564-565). Als deshalb vor einem Jahrzehnt die Anwendung der Sterilisierung immer weiter um sich griff, sah sich der Heilige Stuhl genötigt, ausdrücklich und öffentlich zu erklären, daß die direkte Sterilisierung, ob dauernd oder nur zeitweise, ob Sterilisierung des Mannes oder der Frau, unerlaubt ist, in Kraft des Naturgesetzes, von dem zu entpflichten, wie ihr wißt, auch die Kirche keine Gewalt hat (Decr. S. Off., 22. Febr. 1940 — A. A. S. 1940, p. 73). Widersetzt euch deshalb, soweit ihr vermögt, in eurem Apostolat diesen widernatürlichen Bestrebungen und versagt ihnen eure Mitwirkung. Heutzutage wird außerdem die ernste Frage gestellt, ob und inwieweit die Pflicht der Bereitschaft zum Mutterdienst sich vereinbaren läßt mit der immer mehr sich ausbreitenden Flucht in die Zeiten der natürlichen Unfruchtbarkeit (die sogenannten Perioden der Empfängnisunfähigkeit der Frau), was ein klarer Ausdruck des jener Bereitschaft entgegengesetzten Willens zu sein scheint. Man erwartet von euch mit Recht, daß ihr bezüglich der medizinischen Seite gut unterrichtet seid über die bekannte Theorie und die Fortschritte, die sich auf diesem Gebiet noch erwarten lassen, daß aber anderer­seits euer Rat und eure Hilfe sich nicht auf einfache populäre Veröffentlichungen stützen, sondern auf wissen­schaftlicher Sachlichkeit und dem bewährten Urteil gewissenhafter Fachmänner in Medizin und Biologie beruhen. Eure Aufgabe ist es, nicht die des Priesters, die Eheleute in persönlicher Beratung oder durch ernste Ver­öffentlichungen über die biologische und technische Seite der Theorie zu unterrichten, ohne euch jedoch zu einer weder zu rechtfertigenden noch passenden Propaganda verleiten zu lassen. Aber auch auf diesem Gebiet verlangt euer Apostolat von euch als Frauen und Christinnen, die sittlichen Maßstäbe zu kennen und zu verteidigen, denen die Anwendung jener Theorie unterliegt. Und hier ist die Kirche zuständig.

Es sind vor allem zwei Voraussetzungen zu beachten: Wenn die Anwendung jener Theorie nichts weiter besagen will, als daß die Gatten auch an den Tagen der natürlichen Unfruchtbarkeit von ihrem Eherecht Gebrauch machen können, so ist dagegen nichts einzuwenden; damit ver­hindern und vereiteln sie tatsächlich in keiner Weise den Vollzug des natürlichen Aktes und seiner weiteren natürlichen Folgen. Gerade dadurch unterscheidet sich die Anwendung der Theorie, von der Wir sprechen, wesentlich von dem schon bezeichneten Mißbrauch, der in der Verkehrung des Aktes selbst liegt.

Geht man indessen weiter, indem man nämlich den ehe­lichen Akt ausschließlich an jenen Tagen zuläßt, dann muß das Verhalten der Eheleute genauer geprüft werden. Hier stellen sich Unserer Erwägung wiederum zwei Voraussetzungen. Wenn schon beim Abschluß der Ehe wenigstens einer der Gatten die Absicht gehabt hätte, das Gatten-Recht, also nicht nur seinen Gebrauch, selbst auf die Zeiten der Unfruchtbarkeit zu beschränken, derart, daß an den anderen Tagen der andere Eheteil nicht einmal das Recht hätte, den Akt zu verlangen, so würde dies einen wesentlichen Mangel des Ehewillens in sich begreifen, einen Mangel, der die Ungültigkeit der Ehe selbst zur Folge hätte; denn das aus dem Ehevertrag sich herleitende Recht ist ein dauerndes, ununterbrochenes, nicht aussetzendes Recht eines jeden der Gatten dem anderen gegenüber. Wenn hingegen die Beschränkung des Aktes auf die Tage der natürlichen Unfruchtbarkeit nicht das Recht selbst trifft, sondern nur den Gebrauch des Rechtes, so bleibt die Gültigkeit der Ehe unbestritten; immerhin wäre die sittliche Erlaubtheit solchen Verhaltens der Ehegatten zu bejahen oder zu verneinen, je nachdem die Absicht, ständig sich an jene Zeiten zu halten, auf ausreichenden und zuverlässigen sittlichen Gründen beruht oder nicht. Die Tatsache allein, daß die Gatten sich nicht gegen die Natur des Aktes verfehlen und auch bereit sind, das Kind anzunehmen und aufzuziehen, das trotz ihrer Vorsichtsmaßregeln zur Welt käme, würde für sich allein nicht genügen, die Rechtlichkeit der Absicht und die unbedingte Sittengemäßheit der Beweggründe zu gewährleisten. Der Grund liegt darin, daß die Ehe zu einem Lebensstand verpflichtet, der einerseits bestimmte Rechte verleiht, andererseits aber auch die Ausführung einer positiven, dem Stand selber obliegenden Leistung verlangt. In einem solchen Fall läßt sich der allgemeine Grundsatz anwenden, daß eine positive Leistung unterlassen werden kann, wenn unabhängig vom guten Willen der Verpflichteten schwerwiegende Gründe zeigen, daß jene Leistung unzweckmäßig ist, oder beweisen, daß sie vom Berechtigten — in diesem Fall dem Menschengeschlecht — billigerweise nicht verlangt werden kann.

Der Ehevertrag, der den Brautleuten das Recht verleiht, dem Naturtrieb Genüge zu tun, versetzt sie in einen Lebensstand, den Ehestand. Den Gatten nun, die mit dem ihrem Stand eigentümlichen Akt von jenem Recht Gebrauch machen, legen die Natur und der Schöpfer die Aufgabe auf, für die Erhaltung des Menschengeschlechts Sorge zu tragen. Das ist die eigenartige Leistung, die den eigentlichen Wert, die Bedeutung ihres Standes ausmacht, das bonum prolis — das Gut der Nachkommenschaft. Der einzelne und die Gesellschaft, das Volk und der Staat, ja selbst die Kirche hängen nach der von Gott gesetzten Ordnung für ihre Existenz von der fruchtbaren Ehe ab. Daraus folgt: den Ehestand ergreifen, ständig die ihm eignende und nur ihm erlaubterweise zu tätigende Fähigkeit nutzen, und andererseits sich immer und absichtlich ohne schwerwiegenden Grund seiner hauptsächlichen Pflicht entziehen, hieße gegen den Sinn des Ehelebens selbst sich verfehlen.

Von dieser pflichtmäßigen positiven Leistung können nun ernste Beweggründe, auch auf lange Zeit, ja für die Dauer der Ehe, entpflichten, wie solche nicht selten bei der sogenannten medizinischen, eugenischen, wirtschaftlichen und sozialen Indikation vorliegen. Daraus folgt, daß die Einhaltung der unfruchtbaren Zeiten sittlich erlaubt sein kann; und unter den erwähnten Bedingungen ist sie es tatsächlich. Wenn dagegen nach vernünftigem und billigem Urteil derartige persönliche oder aus den äußeren Verhältnissen sich herleitende gewichtige Gründe nicht vorliegen, so kann der Wille der Gatten, gewohnheitsmäßig der Fruchtbarkeit ihrer Vereinigung aus dem Wege zu gehen, während sie fortfahren, die volle Befriedigung ihres Naturtriebs in Anspruch zu nehmen, nur von einer falschen Wertung des Lebens und von Beweggründen kommen, die außerhalb der richtigen ethischen Maßstäbe liegen.

Nun werdet ihr dazu vielleicht bemerken, daß ihr in Ausübung eures Berufs gelegentlich vor sehr heiklen Fällen steht, nämlich Fällen, in denen das Wagnis der Mutterschaft nicht verlangt werden kann, diese im Gegenteil unbedingt zu vermeiden ist, in denen aber andererseits die Einhaltung der unfruchtbaren Zeiten entweder nicht genügend Sicherheit bietet oder aber aus anderen Gründen von ihr abgesehen werden muß. Und da fragt ihr nun, wie dann noch die Rede sein könne von einem Apostolat im Dienst der Mutterschaft.

Wenn nach eurem sicheren und erprobten Urteil die Umstände unbedingt ein ‚Nein‘ erfordern, also den Ausschluß der Mutterschaft, so wäre es ein Irrtum und ein Unrecht, ein ,Ja‘ aufzuerlegen oder anzuraten. Es handelt sich hier in Wahrheit nicht um eine theologische, sondern um eine medizinische Frage; sie liegt also innerhalb eurer Zuständigkeit. Indes erfragen die Eheleute in solchen Fällen von euch keine ärztliche, notwendigerweise verneinende Antwort, sondern die Billigung einer ‚Technik‘ der ehelichen Betätigung, die gegen das Wagnis der Mutterschaft gesichert wäre. Damit seid ihr also schon wieder gerufen, euer Apostolat auszuüben, insofern ihr keinen Zweifel lassen werdet, daß auch in diesen äußersten Fällen jede Präventiv-Maßnahme und jeder direkte, unmittelbare Eingriff in das Leben oder die Entwicklung des Keimes im Gewissen verboten und ausgeschlossen ist, und daß nur ein Weg offen bleibt, nämlich die Enthaltung von jeglicher Vollbetätigung der Naturanlage. Hier ver-pflichtet euch euer Apostolat zu einem klaren und sicheren Urteil und zu ruhiger Festigkeit.

Indes wird man einwenden, daß solche Enthaltsamkeit unmöglich, daß solcher Heroismus nicht durchführbar ist. Diesen Einwand werdet ihr heute überall hören und lesen von seiten derer, die nach Pflicht und Zuständigkeit in der Lage sein sollten, ganz anders zu urteilen. Zur Rechtfertigung wird folgender Beweis vorgebracht: niemand ist zu Unmöglichkeiten verpflichtet, und man kann von keinem vernünftigen Gesetzgeber voraussetzen, daß er mit seinem Gesetz auch zu Unmöglichem verpflichten wolle. Für die Eheleute ist jedoch die Enthaltung auf lange Dauer unmöglich. Sie sind also nicht verpflichtet zur Enthaltsamkeit. Das göttliche Gesetz kann diesen Sinn nicht haben. Hier wird aus teilweise richtigen Vordersätzen eine falsche Schlußfolgerung gezogen. Um sich davon zu überzeugen, genügt es, den Beweis umzukehren! Gott verpflichtet nicht zu Unmöglichem. Nun aber verpflichtet Gott die Ehegatten zur Enthaltsamkeit, wenn ihre Vereinigung nicht naturgemäß vollziehbar ist. Also ist in diesen Fällen Enthaltsamkeit möglich. Wir haben zur Bestätigung dieser Beweisführung die Lehre des Konzils von Trient, das in dem Kapitel über die notwendige und mögliche Beobachtung der Gebote, auf eine Stelle des heiligen Augustinus zurückgreifend, lehrt: ‚Gott befiehlt nichts Unmögliches, er ermahnt vielmehr, während er befiehlt, zu tun, was du kannst, und um das zu bitten, was du nicht kannst, und er hilft, daß du kannst.‘ (Conc. Trid. sess. 6 cap. 11; Denzinger n. 804. — S. August., De natura et gratia cap. 43 n. 50; Migne P. L. vol. 44 col. 271).

Laßt euch also in eurer Berufspraxis und in eurem Apostolat von diesem aufdringlichen ,Unmöglichkeitsgerede‘ nicht verwirren, weder in eurem inneren Urteil noch in eurem äußeren Verhalten. Gebt euch nie her für irgendetwas, das gegen das Gesetz Gottes und euer christliches Gewissen verstößt. Es hieße, den Männern und Frauen unserer Zeit ein Unrecht antun, wenn man sie eines fortgesetzten Heroismus für unfähig hielte. Heute wird aus so vielen Gründen — vielleicht unter dem Zwang der harten Not, manchmal auch im Dienst des Unrechts — Heroismus in einem Grad und Ausmaß geübt, wie man es in vergangenen Zeiten für unmöglich gehalten hätte. Wenn also die Umstände dieses Heldentum wirklich verlangen, warum sollte es dann haltmachen an den Grenzen der Leidenschaften und Naturtriebe? Das ist klar: wer sich nicht beherrschen will, wird es auch nicht können; und wer glaubt, sich beherrschen zu können, dabei aber nur auf die eigene Kraft zählt, ohne aufrichtig und beharrlich die göttliche Hilfe zu suchen, wird elendiglich enttäuscht werden.

Dies zu eurem Apostolat, das bezwecken soll, die Ehegatten für den Dienst der Mutterschaft zu gewinnen, nicht im Sinn einer blinden Knechtschaft unter dem Drang der Natur, sondern im Sinn eines nach den Grundsätzen der Vernunft und des Glaubens geregelten Handhabung der ehelichen Rechte und Pflichten. Die ,Persönlichkeitswerte‘ und die Notwendigkeit sie zu achten — dieser Gegenstand beschäftigt seit zwei Jahrzehnten immer mehr das Schrifttum. In vielen seiner Erzeugnisse ist auch dem spezifischen sexuellen Akt ein eigener Platz angewiesen, um ihn in den Dienst der Persönlichkeit der Gatten zu stellen. Der eigentliche und tiefste Sinn der Ausübung des Gattenrechtes sollte darin liegen, daß die körperliche Verbindung der Ausdruck und die Bestätigung der persönlichen und affektiven Vereinigung ist. Artikel, Kapitel, ganze Bücher, Konferenzen, besonders auch über die ,Technik der Liebe‘, dienen der Verbreitung dieser Ideen, ihrer Beleuchtung mit Ratschlägen an die Brautleute, als Führer in der Ehe, damit sie nicht aus Torheit oder mißverstandener Scham oder unbegründeter Ängstlichkeit das vernachlässigen, was Gott, der Schöpfer auch der natürlichen Neigung, ihnen anbietet. Wenn aus diesem völligen gegenseitigen Sichschenken der Gatten ein neues Leben entsprießt, so ist das ein Ergebnis, das außerhalb oder höchstens am Rand der ,persönlichen Werte‘ bleibt; ein Ergebnis, das nicht verleugnet wird, das man aber nicht im Mittelpunkt der Gattenbeziehungen wissen will.

Nach diesen Theorien hätte eure Hingabe zum besten des noch im Mutterschoß verborgenen Lebens und seiner glücklichen Geburt nur eine untergeordnete Bedeutung und rückte in die zweite Linie. Wenn nun diese relative Abschätzung weiter nichts täte, als daß sie den Ton mehr auf den Wert der Persönlichkeit der Gatten legte als auf den des Kindes, so könnte man, streng genommen, diese Frage auf sich beruhen lassen. Hier handelt es sich indes um eine schwerwiegende Verkehrung der Wertordnung und der vom Schöpfer selbst gesetzten Zwecke. Wir finden uns gegenüber der Verbreitung eines Komplexes von Gedanken und Gefühlen, die der Klarheit, der Tiefe, dem Ernst des christlichen Denkens direkt entgegengesetzt sind. Da muß nun euer Apostolat von neuem einsetzen. Es kann ja auch geschehen, daß ihr von Mutter und Gattin ins Vertrauen gezogen und befragt werdet über die geheimen Wünsche und Intimitäten des Ehelebens. Wie könntet ihr dann aber, im Bewußtsein eurer Sendung, der Wahr­heit und der rechten Ordnung in der Bewertung und dem Tun der Gatten Geltung verschaffen, hättet ihr nicht selbst davon genaue Kenntnis und wäret ihr nicht ausgerüstet mit der Charakterfestigkeit, die nötig ist, um aufrecht zu erhalten, was ihr als wahr und gerecht erkennt?

Wahr ist nun aber, daß die Ehe als Natureinrichtung nach dem Willen des Schöpfers zum ersten und innersten Zweck nicht die persönliche Vervollkommnung der Gatten hat, sondern die Weckung und Aufzucht neuen Lebens. So sehr auch die anderen Zwecke von der Natur gewollt sind, so stehen sie doch nicht auf dem gleichen Höhegrad wie der erste, und noch weniger sind sie ihm übergeordnet. Das gilt für jede Ehe, auch wenn sie unfruchtbar ist; wie man von jedem Auge sagen kann, daß es bestimmt und geformt ist zum Sehen, auch wenn es in anormalen Fällen infolge besonderer innerer und äußerer Umstände nie in der Lage sein wird, zum Sehakt zu führen.

Gerade um Schluß zu machen mit allen Unsicherheiten und Entgleisungen, die über die Stufenleiter der Ehezwecke und ihre gegenseitigen Beziehungen Irrtümer zu verbreiten drohten, verfaßten Wir selbst vor einigen Jahren (10. März 1944) eine Erklärung über die Ord­nung jener Zwecke und gaben als solche das an, was die innere Struktur der Naturanlage selbst kundgibt, was Erb­gut der christlichen Überlieferung ist, was die Päpste zu wiederholten Malen gelehrt haben, was dann in geeigneter Form vom kirchlichen Gesetzbuch (Can. 1013, § 1) fest­gelegt worden ist. Ja, zur Rechtfertigung der entgegen­stehenden Auffassungen verkündete kurz hernach der Heilige Stuhl in einem öffentlichen Dekret als unzulässig die Meinung einiger Autoren, die leugneten, daß der erste Ehezweck die Weckung und Aufzucht der Nachkommenschaft sei, oder lehren, daß die zweitrangigen Zwecke dem ersten Zwecke nicht wesentlich untergeordnet, sondern ihm gleichgestellt und von ihm unabhängig seien (S. C. Off., 1. April 1944. — A. A. S. 36, 1944, p. 103). Soll damit vielleicht verneint oder verkleinert werden, was an Gutem und Berechtigtem in den aus der Ehe und ihrer Betätigung sich ergebenden ‚Persönlichkeitswerten‘ enthalten ist? Sicherlich nein! Denn zur Weckung neuen Lebens hat der Schöpfer in der Ehe Menschenwesen bestimmt, gebildet aus Fleisch und Blut, mit Geist und Herz begabt, und sie sind berufen, als Menschen und nicht wie vernunftlose Sinnenwesen Urheber ihrer Nachkommenschaft zu sein. Zu dem Zweck will Gott die Vereinigung der Gatten…

Nicht allein das gemeinsame äußere Tun, auch die ganze Persönlichkeitsbereicherung, auch der geistige und seelische Reichtum, ja sogar all das Höchste und Tiefste am Seelischen in der Gattenliebe als solcher ist nach dem Willen der Natur und des Schöpfers in den Dienst der Nachkommenschaft gestellt worden. Aus der Natur der Sache heraus bedeutet das vollkommene Eheleben auch die völlige Hingabe der Eltern an das Wohl der Kinder, und die Gattenliebe selbst in ihrer Stärke und ihrer Zartheit ist eine Forderung der vollen Sorge um das Kind und die Gewähr ihrer Verwirklichung (vgl. S. Th. III. q. 29 a. 2 in c; Suppl. q. 49 a. 2 ad 1) .

Alle die zweitrangigen Werte auf dem Gebiet und in der Betätigung der Zeugungskraft münden ein in den Bereich der den Ehegatten eigentümlichen Aufgabe, Urheber und Erzieher neuen Lebens zu sein. Eine hohe und edle Aufgabe, die jedoch nicht zum Wesen des vollkommenen Menschseins gehört, als ob es in irgendeiner Weise oder irgendeinem Grad eine Herabminderung der menschlichen Persönlichkeit bedeutete, wenn der natürliche Fortpflanzungstrieb nicht zur Betätigung käme. Der Verzicht auf jene Betätigung — besonders wenn er aus edelsten Beweggründen geschieht — ist keine Verstümmelung der persönlichen seelischen Werte. Von jenem freiwilligen Verzicht aus Liebe zum Reich Gottes hat der Herr gesagt: ,Non omnes capiunt verbum istud, sed quibus datum est. — Nicht alle erfassen dieses Wort, sondern nur die, denen es gegeben ist.‘ (Matth 19, 11).
Die Zeugungsfunktion, auch in ihrer rechten und sittlichen Form des Ehelebens, im Übermaß verherrlichen, wie es heute nicht selten geschieht, ist deshalb nicht nur ein Irrtum und eine Verirrung; diese birgt in sich auch die Gefahr einer Verstandes- und Gefühlsentgleisung, die geeignet ist, gute und hehre Gesinnungen zu verhindern oder zu ersticken, besonders in der noch unerfahrenen, mit den Enttäuschungen des Lebens noch nicht vertrauten Jugend, denn welcher normale, an Leib und Seele gesunde Mensch möchte schließlich zu der Zahl der an Charakter und innerem Gehalt Minderwertigen gehören?

Möge es eurem Apostolat da, wo ihr euren Beruf ausübt, vergönnt sein, hier aufklärend zu wirken und die richtige Wertordnung einzuprägen, damit die Menschen ihr Urteil und Verhalten derselben angleichen! Unsere Darlegung über die Aufgabe eures Berufsapostolats wäre trotzdem unvollständig, wenn Wir nicht noch ein kurzes Wort anfügten über den Schutz der Menschenwürde bei der Betätigung des Zeugungstriebes.

Derselbe Schöpfer, der in seiner Güte und Weisheit für die Erhaltung und Fortpflanzung des Menschengeschlechtes sich der Mitwirkung von Mann und Frau bedienen wollte und sie deshalb in der Ehe vereinte, hat auch angeordnet, daß die Gatten in jener Betätigung Freude und Glück an Leib und Seele innewerden. Wenn deshalb die Gatten diese Freude suchen und kosten, tun sie nichts Böses. Sie nehmen entgegen, was der Schöpfer ihnen bestimmt hat. Nichtsdestoweniger müssen auch hier die Eheleute es verstehen, in den Grenzen des rechten Maßhaltens zu bleiben. Wie beim Genuß von Speise und Trank, sollen sie sich auch beim sexuellen Genuß nicht zügellos dem sinnlichen Drang überlassen! Der rechte Maßstab ist folgender: Der Gebrauch der natürlichen Fortpflanzungsanlage ist sittlich erlaubt nur in der Ehe, im Dienst und nach der Ordnung der Zwecke der Ehe selbst. Daraus folgt, daß auch nur in der Ehe und unter Beobachtung dieser Regel das Verlangen und der Genuß jener Freude und Befriedigung zulässig sind. Denn das Genießen untersteht dem Gesetz des Tuns, aus dem es stammt, und nicht umgekehrt das Tun dem des Genießens. Und dieses vernünftige Gesetz betrifft nicht nur die Substanz, sondern auch die Umstände des Tuns, so daß man auch bei Wahrung der Substanz des Aktes sich verfehlen kann in der Art seiner Ausführung.

Die Übertretung dieser Norm ist so alt wie die Erbsünde. In unserer Zeit läuft man jedoch Gefahr, das Grundgesetz selbst aus dem Auge zu verlieren. Gegenwärtig pflegt man tatsächlich in Wort und Schrift (auch von seiten mancher Katholiken) die notwendige Eigengesetzlichkeit, den Selbstzweck und Eigenwert des Geschlechtlichen und seiner Betätigung zu behaupten, unabhängig vom Ziel der Weckung neuen Lebens. Man möchte die von Gott selbst getroffene Ordnung einer Überprüfung und Neuregelung unterziehen. Man möchte bezüglich der Art, wie der Instinkt befriedigt werden soll, keine andere Beschränkung zulassen als die Innehaltung des Wesens der Instinkthandlung. Damit träte an die Stelle der sittlichen Pflicht der Beherrschung der Leidenschaften die Freiheit, blind und zügellos den Launen und dem Drang der Natur sich zu fügen, was über kurz oder lang nur zum Schaden der Sittlichkeit, des Gewissens und der menschlichen Würde sich auswirken kann.

Wenn die Natur ausschließlich oder wenigstens in erster Linie ein gegenseitiges Sichschenken und Besitzen der Gatten in Freud und Lust angestrebt hätte, und wenn sie jene Handlung angeordnet hätte, nur um ihre persönliche Erfahrung im höchstmöglichen Grad glückvoll zu gestalten, und nicht, um sie zum Dienst am neuen Leben anzutreiben, dann hätte der Schöpfer in der ganzen Einrichtung des Naturaktes einen anderen Plan zur Anwendung gebracht. Nun aber ist im Gegenteil das alles unter- und eingeordnet jenem einen und großen Gesetz der ,generatio et educatio prolis` — ,Weckung und Erziehung von Nachkommenschaft‘, das heißt der Verwirklichung des ersten Zwecks der Ehe als Ursprung und Quelle des Lebens.

Leider überspülen unaufhörlich Sturzwellen von Hedonismus (,Lust`) die Welt und drohen in der wachsenden Flut der Vorstellungen, Wünsche und Handlungen, das ganze Eheleben in die Tiefe zu ziehen, nicht ohne ernste Gefahren und schweren Nachteil für die Hauptaufgabe der Ehegatten.

Allzuoft scheut man sich nicht, diesen antichristlichen Hedonismus zur Lehre zu erheben, indem man aufdringlich das Verlangen erweckt, in der Vorbereitung und in der Tätigung der ehelichen Verbindung den Genuß immer intensiver zu gestalten; als ob in den ehelichen Beziehungen das Sittengesetz sich auf den ordnungsmäßigen Vollzug des Aktes beschränkte und alles übrige, mag es getätigt werden wie es will, gerechtfertigt würde vom gegen
seitigen Liebesaustausch, geheiligt durch das Sakrament der Ehe, verdienstlich an Lob und Lohn vor Gott und dem Gewissen. Um die Würde des Menschen und die Würde des Christen, die dem Übermaß der Sinnlichkeit einen Zügel anlegen, kümmert man sich nicht.

Nein, der Ernst und die Heiligkeit des christlichen Sittengesetzes erlauben keine zügellose Befriedigung des sexuellen Triebes, um so nur auf Lust und Genuß auszugehen; jenes Gesetz erlaubt es vernunftbegabten Menschen nicht, sich in solchem Ausmaß unterjochen zu lassen, weder was das Wesen noch was die Umstände der Handlung angeht.

Der eine oder andere möchte vielleicht ins Feld führen, daß das Glück in der Ehe dem Genuß der ehelichen Beziehungen ganz parallel laufe. Nein: das Glück in der Ehe entspricht vielmehr genau der Achtung der Gatten voreinander, auch in ihren intimsten Beziehungen; nicht als ob sie als unsittlich verurteilten oder ablehnten, was die Natur darbietet und der Schöpfer geschenkt hat; sondern weil diese Rücksichtnahme und die mit ihr gegebene gegenseitige Hochschätzung eines der wirksamsten Mittel einer reinen und eben dadurch umso zarteren Liebe wird.

Widersetzt euch in eurer Berufstätigkeit, so viel wie euch möglich, dem Ansturm dieses ausgeklügelten Hedonismus, der ohne seelische Werte und deshalb christlicher Eheleute unwürdig ist! Zeigt, daß die Natur ganz gewiß das instinktive Verlangen nach Genuß gegeben hat und es in der gültigen Ehe billigt, aber nicht als Zweck in sich selbst, vielmehr letztlich für den Dienst am Leben! Verbannt aus eurem Innern jenen Kult des Genusses und tut euer Bestes, um die Verbreitung einer Literatur zu verhindern, die meint, die Vertraulichkeiten des Ehelebens bis in alle Einzelheiten beschreiben zu sollen, unter dem Vorwand aufzuklären, anzuleiten und zu beruhigen! Um die zarten Gewissen der Eheleute zu beruhigen, genügen im allgemeinen der gesunde Menschenverstand, der natürliche Instinkt und eine kurze Unterweisung über die klaren und einfachen Grundsätze des christlichen Sittengebotes. Wenn aber einmal unter besonderen Umständen eine Braut oder junge Gattin ausführlichere Anweisungen über irgendeinen Einzelpunkt benötigt, so ist es an euch, ihnen taktvoll und mit entsprechendem Zartgefühl eine dem Naturgesetz und dem gesunden christlichen Gewissen entsprechende Aufklärung zu geben. Unsere Unterweisung hier hat nichts zu tun mit Manichäismus oder Jansenismus, wie manche glauben machen wollen, um sich selbst zu rechtfertigen. Sie ist nur eine Ehrenrettung der christlichen Ehe und der Persönlichkeitswürde der Ehegatten.

Diesem Zweck zu dienen ist besonders in unseren Tagen eine drängende Pflicht eurer Berufssendung…“5

5 A. A. S. vol. 43, 2 (1951) p. 835 SS. – Hd. VI, 112 ff.

Mit dieser Rede vor den Hebammen Italiens hat Pius XII. bewußt und unerschrocken das tiefste und gefährlichste sittliche Übel unserer Zeit aufgedeckt. Daß der Widerhall in der ganzen Welt laut und widerspruchsvoll sein würde, das mußte ihm vorher klar sein. Und dennoch ging der Papst ruhig und sachlich an das Problem heran, ging von der Natur und dem göttlichen Gebot aus und entwickelte daraus folgerichtig den Standpunkt der Kirche. Durch die immer mehr in Gebrauch gekommene Theorie der unfruchtbaren Zeiten von Knaus-Ogino erklärt sich sein Eingehen auf dieses Problem. Auch darin bleibt keine Frage offen. Der Papst erwägt die Möglichkeit der Anwendung der Theorie in allen nur denkbaren Fällen und spricht dementsprechend sein „licet“ oder „non licet“. Die sich immer mehr ausbreitende Ansicht, daß der eheliche Akt in erster Linie der persönlichen Vervollkommnung der Ehegatten diene, war unter seinem Pontifikat bereits durch das Dekret des heiligen Offiziums abgelehnt und dahin berichtigt worden, daß die Zeugung und Erziehung der Kinder der primäre Zweck der Ehe sei. Aber wie stark die Reaktion auf die „Hebammen-Rede“ tatsächlich wurde, das war wegen ihrer aggressiven, oft unvornehmen Kampfesart dennoch überraschend. „Despotismus“, „gefühllos“, „Intoleranz“, ja „grausam“ und „unmenschlich“, um von weniger taktvollen Worten ganz abzusehen, das waren die wenig sachlichen Antworten aus aller Welt. In England war die Aufregung besonders stark, wo man wegen der Frage, ob nun die katholischen Ärzte und Hebammen das Leben des Kindes in den fraglichen Fällen dem der Mutter vorziehen würden, zu böswilligen Angriffen überging.

Papst Pius XII. ergriff darum am 28. November 1951, als er die Teilnehmer des Kongresses „Front der Familie‘ empfing, die Gelegenheit, sich nochmals zu dem Thema der Ehe und Nachkommenschaft zu äußern, um in seiner gütigen, ruhigen Art den Mißverständnissen entgegenzutreten, um zu helfen, soweit die katholische Lehre das zuläßt. Die Gedankengänge des ersten Teiles dieser Ansprache betreffen die Nöte, die wir bereits in dem Kapitel über die Familie wiedergaben. Im zweiten Teil kommt Pius XII. dann auf die Ehemoral zu sprechen:

„Noch ein anderes Übel bedroht die Familie, freilich nicht erst seit gestern, sondern schon seit langer Zeit. Dieses Übel wächst jedoch zur Zeit zusehends und kann der Familie zum Verhängnis werden, weil es ihre Wurzel angreift. Wir meinen die Erschütterung der Ehemoral in ihrer ganzen Ausdehnung. Wir haben im Lauf der letzten Jahre jede Gelegenheit wahrgenommen, um den einen oder anderen wesentlichen Punkt der Ehemoral aufzuzeigen, und erst kürzlich legten Wir sie in ihrem großen Zusammenhang dar. Wir haben nicht nur die Irrtümer zurückgewiesen, die sie untergraben, sondern hellten auch positiv den Sinn der Ehemoral auf, ihre Aufgabe, ihre Bedeutung, ihren Wert für das Glück der Ehegatten, der Kinder und der ganzen Familie, für den Bestand und die Forderung des sozialen Wohles vom häuslichen Herd bis zu Staat und Kirche.

Im Mittelpunkt dieser Lehre wurde die Ehe als eine Einrichtung im Dienste des Lebens hervorgehoben. In enger Anlehnung an diese Grundlage haben Wir im Sinne der steten Lehre der Kirche einen Satz herausgestellt, der eine der wesentlichen Grundlagen nicht nur der Ehemoral, sondern überhaupt der Sozialethik im allgemeinen ist, daß nämlich der direkte Angriff auf schuldloses menschliches Leben als Mittel zum Zweck — im vorliegenden Fall zum Zweck der Erhaltung eines anderen Lebens — unerlaubt ist. Das schuldlose menschliche Leben, ganz gleich in welchem Zustand es sich befindet, ist vom ersten Augenblick seiner Existenz an jedem direkten absichtlichen Angriff entzogen.

Dies ist ein Fundamentalrecht der menschlichen Persön­lichkeit und nach christlicher Lebensauffassung von allgemeiner Gültigkeit; ebenso gültig für das Leben, das noch verborgen im Mutterschoß ruht, wie für das schon zur Welt gekommene Leben; ebenso gültig gegen die direkte Abtreibung wie gegen die direkte Tötung des Kindes vor, während und nach der Geburt. Wie begründet auch die Unterscheidung zwischen diesen verschiedenen Entwick­lungsmomenten des geborenen oder noch nicht geborenen Lebens sein mag im profanen wie im kirchlichen Recht und für gewisse bürgerliche und strafrechtliche Folgen — nach dem Sittengesetz handelt es sich in all diesen Fällen um ein schweres und unerlaubtes Attentat auf das unverletzte menschliche Leben.

Dieser Grundsatz gilt ebenso für das Leben des Kindes wie für das Leben der Mutter. Niemals und in keinem Fall hat die Kirche gelehrt, daß das Leben des Kindes jenem der Mutter vorzuziehen sei. Es ist irrig, die Frage mit dieser Alternative zu stellen: entweder das Leben des Kindes oder das Leben der Mutter. Nein! Weder das Leben der Mutter noch das Leben des Kindes dürfen einem Akt direkter Vernichtung unterzogen werden. Für den einen wie für den anderen Teil kann nur die eine Forde­rung bestehen: alles aufzubieten, das Leben beider zu retten, der Mutter und des Kindes (vgl. Pius‘ XI. Enzyklika ,Casti connubii‚, 31. Dezember 1930. ­A. A. S., 22, p. 562-563). Es ist eine der schönsten und edelsten Bestrebungen der Medizin, immer neue Wege zu suchen, um das Leben beider sicherzustellen. Wenn aber trotz aller Fortschritte der Wissenschaft noch Fälle übrig bleiben, jetzt und auch in Zukunft, in denen man mit dem Tode der Mutter rechnen muß, wenn diese die Geburt des Lebens, das sie in sich trägt, zu Ende führen und es nicht unter Verletzung des Gebotes Gottes: Du sollst nicht töten! zerstören will, so bleibt dem Menschen, der sich bis zum letzten mühen wird, zu helfen und zu retten, nichts übrig, als sich in Ehrfurcht vor den Gesetzen der Natur und dem Walten der göttlichen Vorsehung zu beugen.

Aber — so wendet man ein — das Leben der Mutter und insbesondere der Mutter einer kinderreichen Familie, ist ein unvergleichlich höherer Wert als das eines noch nicht geborenen Kindes. Die Anwendung der Güterabwägungstheorie auf den Fall, der uns gegenwärtig beschäftigt, hat schon in juristischen Erörterungen Aufnahme gefunden. Die Antwort auf diesen viele bedrückenden Einwand ist nicht schwer. Die Unverletzlichkeit des keimenden Lebens eines Schuldlosen hängt nicht von seinem größeren oder geringeren Wert ab. Bereits vor mehr als zehn Jahren hat die Kirche die Tötung des als ‚wertlos‘ erachteten Lebens in aller Form verurteilt. Wer die traurigen Ereignisse kennt, die diese Verurteilung hervorriefen, wer die verhängnisschweren Folgen zu erwägen weiß, zu denen man gelangen würde, wollte man die Unantastbarkeit schuldlosen Lebens nach seinem Wert bemessen, der weiß sehr wohl die Beweggründe zu schätzen, die zu jenem Entscheid geführt haben.

Wer kann übrigens beurteilen, welches von den beiden Leben das kostbarere ist? Wer kann wissen, welchen Weg jenes Kind gehen wird, zu welcher Höhe der Leistung und der Vollkommenheit es gelangen wird? Hier werden zwei Größen miteinander verglichen, von denen man die eine gar nicht kennt. Wir möchten hier ein Beispiel anführen, das vielleicht einigen von euch schon bekannt ist, das aber deswegen nichts von seinem eindrucksvollen Wert einbüßt. Es geht auf das Jahr 1905 zurück. Da lebte eine junge Frau adeliger Abstammung, noch adeliger jedoch von Gesinnung. Sie war schwächlicher Konstitution und von zarter Gesundheit. Als Mädchen hatte sie eine kleine Rippenfellentzündung gehabt, die jedoch geheilt zu sein schien. Als sie sich glücklich verheiratet hatte und fühlte, wie sich in ihrem Schoß neues Leben regte, mußte sie sehr bald feststellen, wie ein eigenartiges Übel ihre Gesundheit untergrub, das die beiden tüchtigen Ärzte, die mit liebender Sorge ihre Gesundheit überwachten, sehr beunruhigte. Die frühere Rippenfellerkrankung mit ihrem schon ausgeheilten Infektionsherd war wieder aufge­brochen. Nach Meinung der Ärzte war keine Zeit zu verlieren; das einzige Mittel, die zarte Frau zu retten, bestand darin, ohne Aufschub die medizinische Abtreibung einzuleiten. Auch der Gemahl begriff seinerseits die Schwere des Falles und gab sein Einverständnis zum pein­lichen Eingriff. Als jedoch der behandelnde Gynäkologe ihr sehr taktvoll die Entscheidung der Ärzte mitteilte und ihr nahelegte, derselben beizupflichten, antwortete sie fest und entschieden: ,Ich danke Ihnen für Ihre teilnehmenden Ratschläge; ich kann jedoch nicht das keimende Leben meines Kindes töten! Ich kann und kann es nicht! Ich spüre schon einen Herzschlag in meinem Schoß. Das Kind hat das Recht zum Leben; von Gott kommt es, und es muß Gott kennenlernen, um ihn zu lieben und in ihm glücklich zu werden.‘ Auch der Gemahl bat und flehte sie an; sie blieb unbeugsam und erwartete ruhig den Ausgang. Ein Mädchen kam gesund zur Welt; sofort nach der Geburt verschlechterte sich jedoch der Gesundheitszustand der Mutter. Der Infektionsherd in der Lunge erweiterte sich; der Verfall des Organismus schritt voran. Zwei Monate später lag sie im Sterben; sie sah noch einmal die Kleine, die gesund bei einer kräftigen Amme heranwuchs; die Lippen bewegten sich noch einmal zu seligem Lächeln, dann starb sie friedlich. Viele Jahre gingen dahin. Man konnte in einem Schwesternheim eine junge Ordensfrau sehen, die ganz der Pflege und Erziehung verlassener Kinder hingegeben war und sich mit Augen voll mütter­licher Liebe über die kleinen Kranken neigte, wie wenn sie ihnen Leben schenken wollte. Das war sie, das Kind des Opfers, die jetzt mit ihrem edlen Herzen so viel Gutes wirkte unter der verlassenen Jugend. Der unerschrockene Heroismus der Mutter ist wahrlich nicht umsonst gewesen! (Vgl. Andreas Majocchi, Tra bistori e forbici, 1940, S. 21 ff.) Wir fragen jedoch: Ist denn das christliche, ja, auch nur das menschliche Empfinden schon so sehr geschwunden, daß kein Verständnis mehr da ist für das wunderbare Opfer der Mutter und für die sichtbare Führung der göttlichen Vorsehung, die aus diesem Opfer eine so edle Frucht hervorwachsen ließ?

Wir haben absichtlich immer den Ausdruck gebraucht ,direkter Angriff auf das Leben eines Schuldlosen‘, ,direkte Tötung‘. Denn wenn zum Beispiel die Rettung des Lebens der zukünftigen Mutter, unabhängig von ihrem Zustand der Schwangerschaft dringend einen chirurgischen Eingriff oder eine andere therapeutische Behandlung erfordern würde, die als keineswegs gewollte oder beabsichtigte, aber unvermeidliche Nebenfolge den Tod des Kindes im Mutterleib zur Folge hätte, könnte man einen solchen Eingriff nicht als einen unmittelbaren Angriff auf schuldloses Leben bezeichnen. Unter solchen Bedingungen kann die Operation erlaubt sein wie andere vergleichbare ärztliche Eingriffe — immer vorausgesetzt, daß ein hohes Gut, wie es das Leben ist, auf dem Spiele steht, daß der Eingriff nicht bis nach der Geburt des Kindes verschoben werden kann und kein anderer wirksamer Ausweg gangbar ist.

Da also die erste Aufgabe der Ehe im Dienst am Leben besteht, gilt Unser besonderes Wohlgefallen und Unser väterlicher Dank jenen Ehegatten, die aus Liebe zu Gott und im Vertrauen auf ihn mutig eine zahlreiche Familie gründen und aufziehen. Andererseits fühlt die Kirche Teilnahme und Verständnis für die wirklichen Schwierigkeiten des Ehelebens in unserer heutigen Zeit. Deswegen haben Wir in Unserer letzten Ansprache über die Ehemoral die Berechtigung und zugleich die tatsächlich weit gesteckten Grenzen für eine Regulierung der Nachkommenschaft herausgestellt, die — im Gegensatz zur sogenannten ‚Geburtenkontrolle‘ — mit dem Gesetz Gottes vereinbar ist. Man kann sogar hoffen — doch überläßt hier die Kirche das Urteil natürlich der medizinischen Wissenschaft —, daß es gelingt, diesem erlaubten Verhalten eine genügend sichere Grundlage zu geben, und die neuesten Berichte scheinen eine solche Hoffnung zu bestätigen. Im übrigen helfen zur Überwindung der viel­fachen Prüfungen des ehelichen Lebens vor allem ein lebendiger Glaube und regelmäßiger Empfang der heili­gen Sakramente. Daraus erwachsen Kraftquellen, von denen sich jene, die außerhalb der Kirche leben, nur schwer eine Vorstellung machen können. Und mit diesem Hinweis auf die höheren übernatürlichen Kraftquellen möchten Wir schließen. Auch euch, geliebte Söhne und Töchter, könnte es eines Tages geschehen, daß ihr euren Mut wanken fühlt unter dem wuchtigen Sturm, der um euch oder, noch viel gefährlicher, innerhalb der Familie ausgebrochen ist, durch die Lehren nämlich, welche die gesunde und normale Auffassung der christlichen Ehe zu unterhöhlen drohen. Habt Vertrauen! Die Kräfte der Natur, vor allem aber jene der Gnade, die der Herrgott im Sakrament der Ehe in eure Seelen gesenkt hat, sind wie ein starker Fels, an dem die brandenden Wogen des stürmischen Meeres sich brechen. Und wenn Katastrophen wie Krieg und Nachkrieg der Ehe und Familie Wunden geschlagen haben, die auch heute noch bluten, so haben doch gerade in jenen Jahren die Treue und Standhaftig­keit der Ehegatten und die bis zu unvorstellbaren Opfern bereite Mutterliebe in ungezählten Fällen wahre und leuch­tende Triumphe davongetragen.“6

6 A. A. S. vol. 43, 2 (1951) p. 855 ss. — Hd. VI, 170 ff.

Das war die Antwort des Papstes auf die vielfäl­tigen Anschuldigungen, ja Beschimpfungen auf seine Sep­tember-Rede hin. Kein Pochen auf seine päpstliche Auto­rität, keine zurückweisende Schärfe — statt dessen die Güte eines Vaters, der seinen Kindern zeigt, daß er um ihre Schwierigkeiten weiß und mit ihnen leidet. ,,Fortiter in re, suaviter in modo“ macht er ihnen verständlich, daß er ihnen in der Sache nicht nachgeben darf; väterlich be­lehrend zeigt er an einem Beispiel, wie großartig auch die schwerste Frage im Opfer und Gehorsam gegen Gott gelöst werden muß. Er macht ergänzend klar, in welchem Fall bei der Erkrankung einer Mutter ein ärztlicher Eingriff erlaubt ist, und wie weit schon die Grenzen für eine Regulierung der Nachkommenschaft gesteckt sind; ja, er weist sogar auf die Möglichkeit hin, daß „eine genügend sichere Grundlage“ dafür zu erhoffen ist. Außer der Teilnahme und dem Verständnis der Kirche versichert er die Ehegatten der göttlichen Hilfe in ihren Schwierigkeiten und Prüfungen, wenn sie sich Kraft holen im Empfang der heiligen Sakramente. In der Ansprache vom 21. Oktober 1942 an Neuvermählte zog Pius XII. den Vergleich zwischen dem Ehrenfeld des Mannes, wenn er dem Vaterland sein Leben schenkt, und dem Ehrenfeld der ehelichen Pflicht der Frau mit seinen Gefahren und Leiden. Die Frau muß sich trotz der erschwerten Lage der heutigen Zeit, die ihr in so vielen Fällen kaum Zeit und Besinnlichkeit läßt, ihre Kinder in Ruhe und Geborgenheit zur Welt zu bringen und sich an ihrem ersten Wachstum zu erfreuen, in geradezu heldenhafter Weise bewähren. Wie sehr sie da der Kraft und Gnade durch den Sakramentenempfang bedarf, weiß jede katholische Mutter. Sie versteht darum auch das Wort des Heiligen Vaters: „Daraus erwachsen Kraftquellen, von denen sich jene, die außerhalb der Kirche leben, nur schwer eine Vorstellung machen können.“ So mögen jene dann aber auch zu den Papstreden schweigen, in Ehrfurcht schweigen oder doch ehrlich bekennen, daß ihnen darum die „Rede hart“ vorkommt, weil sie ihnen vielfach unbequem ist und die eigene Eheauffassung anklagt. Auch der gläubigen katholischen Frau erscheint oft die Forderung fast unerträglich schwer, besonders wenn sie schon Kinder hat, sich gegebenenfalls opfern zu müssen, um das kommende Kindlein zu retten. Vielleicht darf hier ein solch seltener Fall, der sich wirklich ereignete, eingefügt werden. Eine Dame, die bereits Mutter war, fühlte, daß sie ihr Kind in Querlage, in der gefährlichsten Lage also, trug. Sie wußte, was das wahrscheinlich für sie und das Kind bedeuten konnte, und machte sich Gedanken, was sie als gläubige Katholikin tun müsse; sie entschied sich gegen den Stand-punkt der Kirche. Kurz vor der Geburt trat eine weitere Erschwerung der Lage hinzu. Da der Gatte beruflich abwesend war, mußte der Arzt der Mutter die Schwierigkeit der Geburt klarmachen. Diese hatte inzwischen in sich eine große Wandlung mitgemacht; so ganz allein in ihrer Verantwortung vor Gott und dem kommenden Leben gegenüber, hatte sie es plötzlich als große Selbstverständlichkeit erkannt, daß das Leben des Kindes vorging. Sie verlangte dann auch vom Arzte ausdrücklich, daß er das Kind rette; sich selbst hatte sie aufgegeben. Sie hatte im gegebenen Moment nicht kalte Überlegung, nicht die Selbstsucht, sondern ihr Mutterherz entscheiden lassen. Die mütterliche Natur gibt also der Forderung der katholischen Kirche recht. Dem Herrgott hatte das gehorsame Fiat genügt — die Geburt war schwer, aber die Mutter und ein gesundes Kind wurden gerettet. „Habt Vertrauen!“ Im übrigen machten gerade englische katholische Ärzte in einer sehr positiven Antwort auf die englische Haltung der ersten Papstrede gegenüber unter anderem bekannt: „Mit dem Fortschritt der modernen Medizin kommt ein Fall, bei dem die Mutter geopfert werden müßte, um das Kind zu retten, sehr selten vor.“ (Veröffentlicht in der Lukas-Gilde.)

Die dritte Rede, die Papst Pius XII. zu dem modernen Eheproblem hielt, liegt zeitlich vorher. Vom 26. bis 29. September 1949 fand in Rom der vierte Internationale Kongreß katholischer Ärzte statt. Am 30. September empfing der Papst die Teilnehmer in Audienz und hielt eine Ansprache „Über das Problem der künstlichen Befruchtung“.

„Der Arzt würde nicht voll und ganz dem Ideal seines Berufes entsprechen, wenn er bei der Anwendung der neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft und der medizinischen Kunst in der Praxis nur seine Intelligenz und Geschicklichkeit einsetzen würde und nicht auch — und das betonen Wir besonders — sein menschliches Herz, sein mildtätiges christliches Feingefühl. Er arbeitet nicht in ,anima vili`; er wirkt zweifellos direkt auf die Körper ein, aber auf Körper, die mit einer unsterblichen geistigen Seele belebt sind auf Grund des geheimnisvollen, aber unauflöslichen Bandes zwischen dem Physischen und Geistigen; er wirkt nur dann mit Erfolg auf den Körper ein, wenn er zugleich auf den Geist einwirkt.

Ob er sich nun mit dem Leib oder mit der Gesamtheit des Menschen und seiner Einheit beschäftigt, der christliche Arzt wird sich immer vor der Bezauberung durch die Technik, vor der Versuchung, sein Wissen und seine Kunst zu anderen Zwecken als zur Pflege des ihm anvertrauten Patienten zu benutzen, hüten müssen. Gott sei Dank wird er sich nie gegen eine andere, eine verbrecherische Versuchung zu verteidigen haben, nämlich die, die von Gott im Schoße der Natur verborgenen Wohltaten im Dienste niederer Interessen, beschämender Leidenschaften und unmenschlicher Anschläge zu benutzen. Die natürliche und christliche Moral besitzt überall ihre unabdingbaren Rechte; von diesen und nicht von Erwägungen des Gefühls, der materialistischen und naturalistischen Philanthropie, müssen die wesentlichen Grundsätze der ärztlichen Pflichtenlehre abgeleitet werden: die Würde des menschlichen Körpers, der Vorrang der Seele vor dem Leibe, die Brüderlichkeit aller Menschen, die souveräne Herrschaft Gottes über das menschliche Leben und das Schicksal.

Wir haben schon manchmal Gelegenheit gehabt, eine ganze Anzahl von besonderen Punkten der ärztlichen Moral zu berühren. Doch heute steht eine Frage an erster Stelle, die nicht minder dringend als die anderen das Licht der katholischen Morallehre verlangt, die der künstlichen Befruchtung. Wir können die gegenwärtige Gelegenheit nicht vorbeigehen lassen, ohne kurz in großen Zügen das sittliche Urteil aufzuzeigen, das diesem Gegenstand gegen-über notwendig ist.

1. Die Praxis dieser künstlichen Befruchtung kann, sobald es sich um den Menschen handelt, nicht ausschließlich und nicht einmal in erster Linie vom biologischen und ärztlichen Gesichtspunkt aus unter Nichtachtung der Moral und des Rechtes betrachtet werden.

2. Die künstliche Befruchtung außerhalb der Ehe ist kurz und einfach als unmoralisch zu beurteilen. Das positive natürliche Recht, das göttliche Recht sagen, daß die Zeugung neuen Lebens nur die Frucht der Ehe sein darf. Die Ehe allein garantiert die Würde der Eheleute (im gegenwärtigen Falle vor allem die der Frau) und ihr persönliches Heil. Sie allein sorgt für das Wohl und die Erziehung der Kinder. Folglich ist über die Verurteilung der
künstlichen Befruchtung außerhalb der ehelichen Verbindung keine Meinungsverschiedenheit unter Katholiken möglich. Das unter solchen Bedingungen empfangene Kind wäre eben darum illegitim.

3. Die künstliche Befruchtung in der Ehe, jedoch hervorgerufen durch die aktive Einwirkung eines Dritten, ist ebenfalls unmoralisch und deshalb unwiderruflich abzulehnen.

Nur die Eheleute haben ein gegenseitiges Recht auf ihren Körper, um ein neues Leben zu zeugen, ein ausschließliches und unübertragbares Recht. Das ist auch im Hinblick auf das Kind notwendig. Wer einem kleinen Wesen das Leben schenkt, dem überträgt die Natur auf Grund eben dieses Bandes auch seine Erhaltung und Erziehung. Aber zwischen dem legitimen Gatten und dem Kind, das Frucht der aktiven Mitwirkung eines Dritten (auch mit Zustimmung des Gatten) wäre, besteht kein ursprüngliches Band ehelicher Zeugung.

4. Im Hinblick auf die Erlaubtheit der künstlichen Zeugung in der Ehe möge es Uns im Augenblick genügen, an folgende Grundsätze des natürlichen Rechts zu erinnern: die einfache Tatsache, daß das Ergebnis, auf das man hinzielt, auf diese Weise erreicht wird, rechtfertigt nicht den Gebrauch des Mittels selbst; und der an sich sehr berechtigte Wunsch der Eheleute, ein Kind zu haben, genügt nicht, um die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf die künstliche Befruchtung, die diesen Wunsch erfüllt, zu beweisen. Es wäre falsch zu denken, daß die Möglichkeit, dieses Mittel anzuwenden, eine Ehe zwischen Personen gültig machen könnte, die auf Grund des impedimentum impotentiae zu ihrem Vollzug nicht fähig wären. Andererseits ist es überflüssig zu bemerken, daß das aktive Element niemals rechtmäßigerweise durch Handlungen gegen die Natur herbeigeführt werden kann.

Obwohl man nicht im voraus neue Methoden ausschließen kann, nur weil sie neu sind, muß man doch hinsichtlich der künstlichen Befruchtung nicht nur äußerst zurückhaltend sein, sondern sie absolut verwerfen. Wenn man das sagt, verwirft man nicht notwendig den Gebrauch gewisser künstlicher Mittel, die nur dazu bestimmt sind, den natürlichen Akt zu erleichtern, das heißt zu bewirken, daß der normal vollzogene Akt sein Ziel erreicht. Man darf nicht vergessen: nur die Zeugung eines neuen Lebens nach dem Willen und Plan des Schöpfers bewirkt in einem erstaunlichen Maß von Vollendung die Verwirklichung der erstrebten Ziele. Sie ist gleichzeitig der körperlichen und geistigen Natur und der Würde der Eheleute und der normalen und glücklichen Entwicklung des Kindes gemäß.“7

7 A. A. S. vol. 41 (1949) P. 557 ss. — Hd. IV, 113 f. 120

Zu dem gleichen Problem äußert sich Papst Pius XII. zwei Jahre später noch kurz in der Rede an die Hebammen:
„Das Zusammenleben der Gatten und den ehelichen Akt herabmindern auf eine rein organische Funktion zur Übertragung der Keime, hieße das Heim, das Heiligtum der Familie, in ein gewöhnliches biologisches Laboratorium verwandeln. Deshalb haben Wir in Unserer Ansprache vom 29. September 1949 an den Internationalen Kongreß der katholischen Ärzte die künstliche Befruchtung in aller Form aus der Ehe hinausgewiesen. Der eheliche Akt ist in seinem natürlichen Gefüge eine persönliche Betätigung, ein gleichzeitiges und unmittelbares Zusammenwirken der Gatten, das durch die Natur der Handelnden und die Eigenheit der Handlung der Ausdruck des gegenseitigen Sichschenkens ist und dem Wort und der Schrift gemäß das Einswerden ,in einem Fleisch allein‘ bewirkt. Das ist viel mehr als die Vereinigung von zwei Keimen, die auch künstlich getätigt werden kann, also ohne die natürliche Handlung der Gatten. Der eheliche Akt, so wie die Natur ihn angeordnet und gewollt hat, ist ein persönliches Zu-sammenwirken, zu dem die Brautleute im Eheabschluß sich gegenseitig das Recht übertragen.

Ist daher diese Leistung in ihrer naturgemäßen Form von Anfang an dauernd unmöglich, so ist der Gegenstand des Ehevertrages mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Das ist es, was Wir damals gesagt haben: ,Man vergesse nicht: nur die Weckung neuen Lebens nach dem Willen und Plan des Schöpfers bringt in einem Grad der Vollkommenheit, der Staunen erregt, die Verwirklichung der angestrebten Ziele. Sie ist gleichzeitig angepaßt der leiblichen und seelischen Natur der Gatten wie der natürlichen und glücklichen Entwicklung des Kindes`.“8

8 Vergleiche a. a. 0. — Die Stelle: A. A. S. vol. 43, 2 (1951), P. 85o. — Hd. VI, 118.

Vor wenigen Jahrzehnten noch wäre diese Ansprache vor katholischen Ärztinnen und Ärzten undenkbar, unfaßbar gewesen. Heute ist das Problem der künstlichen Befruchtung durch Literatur, leider sogar durch Zeitschriften, so verbreitet worden, daß der Heilige Vater um der Würde der Frau willen, der Heiligkeit der Ehe und des Anrechts des Kindes auf Zeugung durch Liebe den Standpunkt der Kirche in den einzelnen Fragen festlegen mußte. Im August-Heft 1953 der „Frankfurter Hefte“ befaßt sich ein Artikel von Hermann Frühauf mit dem Thema der künstlichen Befruchtung. Er gibt bekannt, daß in Amerika jährlich etwa 20.000, in England 10.000 und in Frankreich 1000 Kinder in dieser Art zur Welt kommen. In Amerika führten 80 von 100 der Gynäkologen die Insemination aus; nur bei 10 Prozent seien die eigenen Ehegatten die Spender. Wie würdelos ein solches Verfahren für die Frau ist, wie gefahrvoll durch die Erbgesetze für die Kinder, braucht hier wirklich nicht ausgeführt zu werden. Frühauf gibt an, daß die „Académie française des Sciences morales et politiques“ und die englische Staatskirche nicht die künstliche Befruchtung unter den Ehegatten, wohl aber durch Fremdsperma ablehnen. Da auf dem katholischen Ärztekongreß 1949 in Rom die Stellung bezüglich des Spermas des Ehemannes unter den Ärzten nicht eindeutig klar gewesen sei, habe man den Papst um seine Stellungnahme gebeten.

Die Antwort des Papstes ist nun aber ganz eindeutig ablehnend, klar und bindend und muß um der Frauenwürde willen auch allen Eheleuten bekannt sein. Hier kann nur die Frau selbst sich schützen, daß man ihre Ehre, ihr tiefstes Frauentum nicht antastet und herabzieht.

_______

Quelle: Eigener Scan mit Textaufbereitung aus meinem persönlichen Buch-Exemplar:

Pius XII. – Ruf an die Frau – Aus den Rundschreiben, Ansprachen, Briefen und Konstitutionen des Heiligen Vaters – Zusammengestellt von Dr. Käthe Seibel-Royer. – Mit einem Vorwort von Dr. Josef Schoiswohl, Bischof von Graz-Seckau – Verlag Styria, Erste Auflage 1955



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